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ZVers 6, November 2023, Seite 291

Kollektivunfallversicherung

§ 12 Abs 3 VersVG

1. Ein eigenes Klagerecht des Versicherten besteht nach der Rechtsprechung in den Fällen, in denen der Versicherte den Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will oder dem Versicherten den Anspruch stillschweigend zur selbständigen Geltendmachung überlassen hat.

2. In jenen Fällen, in denen dem Mitversicherten ein eigener Anspruch gegen den Versicherer zusteht, sind dem Versicherer ihm gegenüber dieselben Rechte zuzugestehen wie gegenüber dem Versicherungsnehmer. Die Ablehnung im Sinne des § 12 Abs 3 VersVG kann daher auch gegen den Mitversicherten erfolgen.

Aus der Begründung des OGH:

1. Ein eigenes Klagerecht des Versicherten besteht nach der Rechtsprechung in den Fällen, in denen der Versicherte den Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will (RIS-Justiz RS0080792 [T3, T 8 und T 12]; RS0080863 [T1, T 3, T 7 und T 10]; 7 Ob 260/05v mwN; RIS-Justiz RS0035281 [T7]) oder dem Versicherten den Anspruch stillschweigend zur selbständigen Geltendmachung überlassen hat. Ob die Feststellungen die Beurteilung zulassen, dass...

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