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Rechtschutzversicherungsvertrag: Befreiungs- und Kostenerstattungsanspruch des Versicherungsnehmers
Art 6.6.1 ARB 2003; Art 1 AHK
1. Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandelt auch dann in einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer, wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger trotz Zusage der Abwehrdeckung durch den Versicherer befriedigt hat.
2. Der Honoraranspruch des Rechtsvertreters gegen den Auftraggeber und Versicherungsnehmer und die Letzterem gegen seinen Versicherer zustehende Versicherungsleistung sind nämlich nicht zwingend deckungsgleich, wie etwa bei Vereinbarung eines – hier der Wahl des Rechtsanwalts anheimgestellten – Stundensatzhonorars.
Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zwischen dem Kläger als Versicherungsnehmer und der Beklagten liegen deren Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2003) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:
„Artikel 8 – Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruchs zu beachten? (Obliegenheiten)
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
...
1.3. Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Begleichung unverzüglich dem Versicherer zur Prüfung zu übermitteln
1.4. alles ...