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Rechtsschutzversicherung: Prüfung der Erfolgsaussichten
Art 8.1.1 ARB 2014
1. Bei der Erfolgsaussichtsprüfung nach den ARB 2014 können die zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze übernommen werden. Die vorzunehmende Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht, hat sich am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren.
2. „Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann, insbesondere bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand.
Aus der Begründung des OGH:
1. bis 2.5.2. ...
3.1. Offensichtlicher Zweck der Auskunfts- und Belegobliegenheit, dem auch Art 8.1.1 ARB 2014 dient, ist es, Informationsdefizite des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer auszugleichen. Naturgemäß ist der Versicherungsnehmer über die ihn betreffenden Lebenssachverhalte umfassender informiert als der Versicherer. Er soll daher dem Versicherer alle ihm bekannten Informationen erteilen und ihm zur Verfügung stehende Unterlagen ausfolgen (7 Ob 91/22s mwN). Die Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer eine Aufklärung...