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Rechtsschutzversicherung: Keine Berücksichtigung hypothetischer Risikoausschlüsse; Auskunftsobliegenheit nach Deckungsablehnung
1. Der Versicherer hat auch keinen Anspruch darauf, dass nicht behauptete und daher bloß hypothetische AnspruchsS. 272 grundlagen, die von einem Risikoausschluss erfasst sind, explizit vom Feststellungsurteil des Deckungsprozesses ausgenommen werden.
2. Auch der Versicherungsnehmer hat als Kläger im Deckungsprozess keine Verpflichtung, das Klagebegehren auf theoretische Risikoausschlüsse einzuschränken.
3. Die Auskunftsobliegenheit endet grundsätzlich mit der Ablehnung des Entschädigungsanspruchs durch den Versicherer. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer nach der Ablehnung zu erkennen gibt, er lege gleichwohl noch Wert auf Erfüllung der Obliegenheiten, diese zumutbar erscheint und der Versicherer klarmacht, inwieweit er noch ein Aufklärungsbedürfnis hat.
4. Ein Aufklärungsbedürfnis des Versicherers ist dann nicht anzunehmen, wenn er erst ein Jahr nach Beginn des Deckungsprozesses Informationen anfordert, obwohl sich die Sachlage nach eineinhalb Jahren seit der Deckungsablehnung nicht geändert hat.
Aus der Begründung des OGH:
1.bis 2.3. ...
3. ...
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass das anspruchsbegründende Vorbringen des Klägers nicht unschl...