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ZVers 6, November 2023, Seite 268

Rechtschutzversicherung: Auslegung des Deckungsabgrenzungsausschlusses

§ 914 ABGB

1. Unterschiedliche Deckungsbausteine der Rechtsschutzversicherung werden durch Deckungsabgrenzungsausschlüsse voneinander abgegrenzt.

2. Die Deckungsabgrenzungsausschlüsse unterscheiden sich von Risikoausschlüssen (im engeren Sinn), weil sie bestimmte Risiken aus einem Baustein auszugliedern, um sie einem anderen zuzuordnen. Das abgegrenzte Risiko bleibt grundsätzlich nach einem anderen Deckungsbaustein versichert.

3. Der jeweilige Deckungsabgrenzungsausschluss greift nur dann, wenn das betroffene Risiko nach der positiven Deckungsbeschreibung des anderen Rechtsschutz-Bausteins, dem die Deckung durch Querverweis zugewiesen wurde, grundsätzlich versicherbar ist. Unbeachtlich ist dagegen, ob der zutreffende Rechtsschutz-Baustein auch tatsächlich versichert ist oder nicht.

Dem seit bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag zwischen dem Kläger als Versicherungsnehmer und der Beklagten liegen deren Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2015) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:

„Besondere Bestimmungen

...

Artikel 21 – Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz

3. Was ist nicht versichert?

...

S. 269 3.2. Der Versicherungsschutz im allgemeinen...

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