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Zulässigkeit von Deckungsbeschränkungen in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als Pflichtversicherung
Die meisten rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe in Österreich unterliegen einer Versicherungspflicht. Das Versicherungsrecht unterliegt dem Grundsatz der Privatautonomie. In der Praxis zeigt sich, dass auch in Pflichtversicherungsverträgen einige Deckungsbegrenzungen vereinbart werden. Ob und – wenn ja – wie weit dies in der Pflichtversicherung zulässig ist, wird in diesem Beitrag am Beispiel der Wirtschaftstreuhänder behandelt.
1. Pflichtversicherung nach dem WTBG 2017
1.1. Allgemeines
Eine Pflichthaftpflichtversicherung liegt dann vor, wenn der Gesetzgeber den Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorschreibt. Wirtschaftstreuhandberufe, also Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, unterliegen einer Versicherungspflicht gemäß § 11 WTBG 2017. Gemäß § 11 WTBG 2017 sind Berufsberechtigte verpflichtet, für Schäden aus ihrer Tätigkeit eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Versicherungssumme dieser Versicherung darf nicht geringer sein als 72.673 € für jeden einzelnen Versicherungsfall. Bei Vereinbarung einer betragsmäßigen Obergrenze für alle Versicherungsfälle eines Jahres und für allenfalls vereinbarte Selbstbehalte gilt nach § 11 Abs 3 WTBG 2017 die Bestimmung des § 158c VersVG.
Die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungssu...