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Leitungswasserversicherung und Aufbewahrungsobliegenheit
Art 3 ABS; Art 8 AWBP
1. Die Bestimmung, wonach unter Erdniveau aufbewahrte Waren mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern sind (Art 8 AWBP), statuiert eine Obliegenheit.
2. „Unter Erdniveau“ ist kein dem Inhalt nach unstrittiger Rechtsbegriff.
3. Ein Raum ist dann unter Erdniveau, wenn dessen Fußboden niedriger liegt als das Gelände um das Gebäude; bei gestufter oder unebener Geländeumgebung, wenn er niedriger als die niedrigste Stelle des Geländes liegt.
Zwischen den Streitteilen besteht ein Bündelversicherungsvertrag, der das Risiko „Leitungswasserschaden“ umfasst. Vertragsgrundlagen sind unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung A96 (ABS) und die Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserschadensversicherung – Deckungsvariante Premium FL03 (AWBP).
Die ABS lauten auszugsweise:
„Artikel 3 – Sicherheitsvorschriften
...
2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt de...