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Verbandsverfahren zur Rechtsschutzversicherung: Intransparenz des nicht näher definierten Begriffs „Ausnahmesituation“
Art 7.1.2 ARB 2020
Der unbestimmte, nicht näher definierte Begriff „Ausnahmesituation“ ist unklar und intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG. Im allgemeinen Sprachgebrauch bestehen keine klaren Kriterien, die eine zweifelsfreie Zuordnung jeder möglichen Situation entweder als Regelfall oder als Ausnahme ermöglichen. Der Begriff lässt zahlreiche Interpretationen zu, die von der bloß unüblichen Situation bis hin zum nicht beherrschbaren außerordentlichen Zufall im Sinne des § 1104 ABGB reichen. Da ein Verbraucher die Reichweite dieses Risikoausschlusses nicht verlässlich abschätzen kann, besteht die Gefahr, dass er allenfalls berechtigte Ansprüche nicht gegen den Rechtsschutzversicherer geltend macht.
Der klagende Verein ist nach § 29 KSchG klagebefugt. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen.
Die Beklagte verwendet gegenüber Verbrauchern ihre Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2020). Sie lauten auszugsweise:
„Artikel 7 – Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. im Zusammenhang
...
1.2. mit hoheitsrechtlichen Anordnungen durch Gesetze oder Verordnungen aufgrund einer Ausnahmesi...