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Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Wertpapiervermittler und Vermögensberater: Feststellungsklage des Versicherungsnehmers nach Deckungsablehnung; grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit zur Anzeige des Versicherungsfalles; Verjährung des Deckungsanspruchs
§ 6 Abs 3, § 33 Abs 1 und § 154 Abs 1 VersVG
1. Ab der Inanspruchnahme durch den Dritten steht dem Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung (vorerst nur) ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Versicherungsschutzes (der Deckungspflicht) zu, wenn der Versicherer die Deckung ablehnt. Mit der bloßen Ablehnung der Deckung geht allerdings der primär nicht auf eine Geldleistung gerichtete Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht (gleichsam automatisch) in einen Zahlungsanspruch über. Auf eine Leistungsklage kann der Versicherungsnehmer noch nicht verwiesen werden, auch wenn der Schaden bereits zur Gänze behoben wurde oder der geltend gemachte Schaden bereits ziffernmäßig feststeht. Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandelt sich gemäß § 154 Abs 1 VersVG, der keine Sondervorschriften für das Fällig-Werden anordnet, nur dann in einen Zahlungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist.
2. Die Obliegenheit zur Anzeige des als Verstoß (Handlung oder Unterlassung), welcher aus dem versicherten Risiko entsprin...