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Auskunftsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles bei Deckungsablehnung durch den Versicherer
Die Auskunftsobliegenheit (§ 34 Abs 1 VersVG) endet mit der Ablehnung des Entschädigungsanspruchs durch den Versicherer, weil sich das der Vereinbarung zugrunde liegende Ziel, die Leistung des Versicherers zu ermöglichen oder zu erleichtern, danach nicht mehr erreichen lässt. Mit anderen Worten: Der Versicherer bringt mit der Deckungsablehnung zum Ausdruck, dass er weiterer Auskünfte zur Beurteilung seiner Leistungspflicht nicht mehr bedarf. Dies gilt freilich nicht, wenn der Versicherer nach der Ablehnung zu erkennen gibt, er lege gleichwohl noch Wert auf Erfüllung der Obliegenheiten, und diese zumutbar erscheint. Das setzt aber jedenfalls voraus, dass der Versicherer klarmacht, inwieweit er noch ein Aufklärungsbedürfnis hat.
Am erlitt der Kläger infolge eines Sturzes so schwere Verletzungen, dass eine dauernde Invalidität von 100 % vorliegt. Vor dem Unfall vorhandene Krankheiten haben mit höchstens 10 % an den Unfallfolgen mitgewirkt.
Der Kläger wurde nach dem Unfall von zwei Ärzten der Beklagten über deren Auftrag untersucht. Ein Arzt erachtete beim Kläger eine Invalidität von 100 % für gegeben. Der andere Arzt kam zum Ergebnis, dass die Mitwirkung nicht unfallkausale...