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Rechtsschutz in Erbrechtssachen gemäß Art 26 ARB 2003
RSS-E 36/23
1. Es ist zwar ein erbrechtlicher Anspruch Anlass des Vorgehens des Versicherungsnehmers gegen den Schenkungsempfänger, jedoch soll im Ergebnis von ihm die Schenkung angefochten werden. Diese Anfechtung einer Schenkung wegen List (eine Anfechtung wegen Irrtums kommt wegen Ablaufs der dreijährigen Anfechtungsfrist nicht in Betracht) wäre von der ursprünglichen Schenkerin bzw deren Erben vorzunehmen.
2. Eine solche Anfechtung ist aber kein in den Bausteinen der Rechtsschutzversicherung versichertes Risiko.
3. Der erbrechtliche Anspruch auf Herausgabe des Erbes, das dem Antragsteller aufgrund des zwischenzeitlich verschwundenen und nunmehr aufgetauchten Testaments vorenthalten wurde (Herausgabe der Liegenschaftshälfte bzw Wertersatz nach § 1041 ABGB), würde sich gegen die Scheinerben nach F. W., somit gegen die Erben der J. W. richten.
4. Soweit die Erben nach J. W. zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs ihr Anfechtungsrecht an den Antragsteller abtreten würden, ist aber die Deckung weiters auch deshalb ausgeschlossen, weil die Forderung im Sinne des Art 7.2.4 ARB 2003 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles an den Antragsteller abgetreten worden wäre.
Der Antragsteller hat bei der antr...