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VwGH vom 05.04.2001, 2000/15/0150

VwGH vom 05.04.2001, 2000/15/0150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des D in S, vertreten durch Dr. Jürgen Zwerger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 6/2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg, Berufungssenat I, vom , RV-100.97/1-7/97, betreffend Einkommensteuer u.a. für die Jahre 1982 und 1983, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg Erkenntnis vom , 93/15/0237, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen einen Sicherstellungsauftrag der selben belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Im damals angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1975 bis 1988 als Vorstand einer Genossenschaft sowie als Geschäftsführer einer GmbH, die mehrere ausländische Tochtergesellschaften hatte, in denen der Beschwerdeführer ebenfalls Funktionen ausübte, unter Einschaltung einer liechtensteinischen Briefkastenfirma Beratungshonorare in mehrfacher Millionenhöhe in Österreich nicht versteuert. Der Beschwerdeführer habe somit Abgaben hinterzogen, weswegen die Verjährungsfrist zehn Jahre betrage.

Im nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vertritt die belangte Behörde so weit noch entscheidungswesentlich die Ansicht, die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Abgabenverkürzung iZm den Beratungshonoraren sei in den Streitjahren zumindest bedingt vorsätzlich erfolgt. Als langjährigen Vorstand der Genossenschaft sowie als ebenfalls langjährigen Geschäftsführer der GmbH habe den Beschwerdeführer gemäß § 80 BAO u.a. die Pflicht zur Abgabenentrichtung aus den von ihm verwalteten Mitteln, zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen und zur pünktlichen Einreichung von Abgabenerklärungen getroffen. Bei schuldhafter Pflichtverletzung hätte der Beschwerdeführer gegebenenfalls zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden können. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm ausgeübten Funktionen über steuerliche Kenntnisse iZm dem Zufluss von Gewinnanteilen von Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft verfügt habe. Insbesondere habe der Beschwerdeführer wissen müssen, dass Erträgnisse aus der Beteiligung an ausländischen Tochtergesellschaften dann zugeflossen seien, wenn die Muttergesellschaft über diese Erträgnisse verfügen könne, nicht jedoch erst dann, wenn diese Erträgnisse tatsächlich nach Österreich gelangten. In der mündlichen Verhandlung habe der Beschwerdeführer detailliert geschildert, wie der Kauf eines ausländischen Unternehmens mit ausgeschütteten Gewinnen einer anderen Tochtergesellschaft im Jahr 1982 erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe die Bilanzen der Genossenschaft und der GmbH in den Aufsichtsratsitzungen präsentiert und die dementsprechenden Körperschaftsteuererklärungen unterfertigt. Daher sei der Beschwerdeführer spätestens ab dem Jahr 1982 mit der Feststellung konfrontiert worden, dass es für die Aufnahme von Beteiligungserträgen ausländischer Tochtergesellschaften in die österreichische Steuererklärung nicht auf die Transferierung der Ausschüttungen ankomme, sondern auf das Verfügen. Spätestens im Jahr 1982 habe dem Beschwerdeführer daher klar sein müssen, dass es auch hinsichtlich der von ihm unter Einschaltung einer liechtensteinischen Briefkastenfirma erzielten Beratungshonorare nicht auf deren Transferierung nach Österreich ankomme. Der Beschwerdeführer habe ohne Zweifel über Steuerrechtskenntnisse auf dem Gebiet der Besteuerung ausländischer Erträgnisse verfügt. Spezialkenntnisse des internationalen Steuerrechtes seien dafür nicht erforderlich gewesen. Dies werde durch das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, die liechtensteinische Gesellschaft habe zur Steuervermeidung, nicht jedoch zur Steuerhinterziehung dienen sollen, verstärkt. Der Beschwerdeführer bestreite keineswegs die Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, sondern lediglich das Vorliegen der subjektiven Tatseite. Es seien jedoch keine Anzeichen erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Abgabenverkürzung nicht habe herbeiführen wollen. Weder habe der Beschwerdeführer "offizielle" Anfragen an die zuständige Abgabenbehörde gerichtet, noch Abgabenerklärungen eingereicht. Daraus könne geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe sich mit der Abgabenverkürzung abgefunden. Durch eine Pressemeldung vom habe das Finanzamt von der Klage der Genossenschaft und der GmbH gegen den Beschwerdeführer iZm der liechtensteinischen Briefkastenfirma erfahren, sodann auf Grundlage eines Erhebungsauftrages vom in den diesbezüglichen Gerichtsakt Einsicht genommen und den gesamten Gerichtsakt kopiert. Dies stelle eine nach außen erkennbare, auf die Geltendmachung eines Abgabenanspruches gegen den Beschwerdeführer gerichtete Amtshandlung und damit eine Unterbrechungshandlung dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer hält dem angefochtenen Bescheid entgegen, die belangte Behörde sei zu Unrecht von einer zehnjährigen Verjährungsfrist ausgegangen. Er habe entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht vorsätzlich gehandelt.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel, Abgaben zu verkürzen, beruhen auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensentschluss. Auf einen solchen kann nur aus dem Verhalten des Täters, insoweit dies nach außen in Erscheinung tritt, im Weg der Beweiswürdigung (§ 98 Abs 3 FinStrG) geschlossen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher iS seiner ständigen Rechtsprechung zu prüfen, ob das Ergebnis der im Beschwerdefall von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang steht und ob die Sachverhaltsannahmen in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen wurden (vgl das hg Erkenntnis vom , 95/15/0002). Unter diesen Gesichtspunkten ist die dargestellte Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe auf die Auskunft eines ehemaligen Finanzbeamten vertrauend nichts von einer Steuerpflicht in Österreich gewusst, ist entgegen zu halten, dass die Kenntnis über das grundsätzliche Bestehen der Einkommensteuerpflicht von Beratungshonoraren jedenfalls bei einer intellektuell durchschnittlich begabten Person vorausgesetzt werden kann (vgl das hg Erkenntnis vom , 97/15/0056). Wenn sich der Beschwerdeführer auf ein von ihm nach einem prominenten Künstler näher benanntes Steuersparmodell beruft, wonach er für Beratungshonorare aus einer liechtensteinischen Briefkastenfirma in Österreich nicht zur Einkommensteuer herangezogen werden könne, welches Modell er aus diesem Grund bewusst gewählt habe, ist ihm zu erwidern, dass er einerseits aus einer - allenfalls rechtswidrigen - Vorgangsweise gegenüber anderen Abgabepflichtigen für sich keine Rechte ableiten kann (vgl das hg Erkenntnis vom , 93/15/0069), anderseits dieses Vorbringen nicht geeignet ist, die Beweiswürdigung der belangten Behörde, er habe vorsätzlich gehandelt, zu erschüttern. So weit der Beschwerdeführer ausführt, die belangte Behörde habe aus zwischen mehreren Tochtergesellschaften der von ihm geleiteten Genossenschaft bzw GmbH geschlossenen Geschäften falsche Schlüsse über seinen Kenntnisstand betreffend eine allfällige Abgabepflicht der Beratungshonorare gezogen bzw diese Geschäfte falsch interpretiert, ist ihm zu erwidern, dass sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung nicht ausschließlich auf diese Geschäfte, sondern auch auf weitere Umstände gestützt hat. Im Übrigen wird gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf die diesbezüglichen Ausführungen im bereits erwähnten hg Erkenntnis vom verwiesen.

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, eine im Dezember 1991 angeordnete Einsicht in den bereits im eben erwähnten Erkenntnis vom genannten Akt des Arbeits- und Sozialgerichtes stelle keine Unterbrechungshandlung iSd § 209 BAO dar, ist ihm entgegen zu halten, dass auch "prophylaktische" Amtshandlungen sowie jedermann gestattete Tätigkeiten wie die Einsichtnahme in das Firmenbuch die Verjährung unterbrechen (vgl Ritz, BAO-Kommentar2, § 209, Tz 6 ff). Dies trifft auch auf die im Beschwerdefall vorgenommene Akteneinsicht zu, die nach der Aktenlage nicht nur im Jahr 1991 angeordnet, sondern auch tatsächlich durchgeführt wurde.

So weit der Beschwerdeführer Mängel in der Durchführung der mündlichen Verhandlung behauptet, unterlässt er es konkret aufzuzeigen, welches Vorbringen zu erstatten er dadurch gehindert gewesen sei, weshalb dem von ihm behaupteten Verfahrensmangel schon die erforderliche Relevanz fehlt.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am