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Verjährung: Weites Verständnis der Verlängerungshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO
AVR 2022/22
Auch jedermann gestattete Tätigkeiten, wie etwa die Einsichtnahme in öffentliche Register wie das Firmenbuch […] oder das Grundbuch, [können] Verlängerungshandlungen […] iSd § 209 Abs 1 BAO darstellen, wenn sie der Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruchs oder der Feststellung des Abgabepflichtigen dienen. […] Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob diese Amtshandlungen im Hinblick auf den angestrebten Erfolg, nämlich die Geltendmachung des Abgabenanspruchs zu erreichen, konkret geeignet […] oder notwendig sind […].
Sachverhalt: Mit Kaufvertrag vom Dezember 2010 erwarben mehrere natürlich Personen (ua die mitbeteiligte Partei) im Rahmen eines Bauherrenmodells ideelle Anteile an einer Liegenschaft. Im Februar 2011 wurde Grunderwerbsteuer selbstberechnet und entrichtet. (Erst) Im Dezember 2015 setzte das Finanzamt drei Amtshandlungen: Der Kaufvertrag wurde aus der digitalen Urkundensammlung ausgedruckt und zum GrESt-Akt der mitbeteiligten Partei genommen, es wurde ein Grundbuchsauszug der gegenständlichen Liegenschaft ausgedruckt und zum GrESt-Akt genommen, und es wurde ein Ergänzungsersuchen an den Bauträger (einen Dritten) versendet.
Mit Bescheid vom setzt...