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VwGH vom 24.10.2002, 2000/15/0141

VwGH vom 24.10.2002, 2000/15/0141

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Mag. Peter Greifeneder, Wirtschaftsprüfer in 1060 Wien, Lehargasse 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , GZ. RV L 275/1-6/00, betreffend Pfändung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers (nachfolgend: Drittschuldner) gerichteten Bescheid des Finanzamtes vom wurde der Lohnanspruch des Beschwerdeführers gepfändet (Pfändungsbescheid). Mit Erledigung vom gleichen Tage wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verfügungsverbot über die gepfändeten Forderungen erlassen.

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer "gegen den Bescheid (Verfügungsverbot) vom das Rechtsmittel der Berufung" und stellte den Antrag, den Pfändungsbescheid "wieder rückgängig zu machen" sowie die Einhebung des Rückstandes bis zur Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens auszusetzen. In einer nach Ablauf der Berufungsfrist eingebrachten ergänzenden Eingabe führte der Beschwerdeführer aus, dass das Recht zur Einhebung des Abgabenrückstandes bereits verjährt sei.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde die Berufung gemäß § 77 Abs 1 Z 1 AbgEO zurückgewiesen. Eine Berufung gegen diesen Zurückweisungsbescheid wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen. In der Folge wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wegen Fristversäumnis zurückgewiesen.

Noch während des dargestellten Berufungsverfahrens erhob der Beschwerdeführer in einem an das Finanzamt gerichteten Schreiben vom die Einwendung der Einhebungsverjährung. Hinsichtlich des gepfändeten und überwiesenen Betrages sei die Einhebungsverjährung bereits eingetreten. Die seitens der Behörde in einem informellen Schreiben an den Beschwerdeführer angeführte Anfrage an eine Meldebehörde sei nicht als nach außen hin erkennbare - die Verjährung unterbrechende - Amtshandlung im Sinne der Bestimmung des § 238 Abs 2 BAO zu qualifizieren, weshalb der Antrag gestellt werde die Abgabenschuld gänzlich zu tilgen.

Mit Bescheid des Finanzamtes wurde der Antrag vom als unbegründet abgewiesen. In § 238 Abs 2 BAO seien die Maßnahmen, die eine Unterbrechung der Verjährungsfrist herbeiführen, nur demonstrativ aufgezählt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und führte aus, die Anfrage bei der Meldebehörde könne nicht als nach außen hin erkennbare Handlungen iSd § 238 Abs 2 BAO angesehen werden.

In seinem nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung gestellten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, die Anfrage bei einer Meldebehörde werde weder im Gesetz noch in der Literatur als geeignete Unterbrechungshandlung angeführt. Auch habe die Abgabenbehörde erst am , also nach einem Zeitraum von mehr als einem Jahr ab Kenntnisnahme seines Wohnortes sowie des Arbeitgebers des Beschwerdeführers, Einbringungsmaßnahmen ergriffen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die Verjährung werde durch Maßnahmen unterbrochen, die von der zuständigen Behörde zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternommen würden und nach außen erkennbar seien, wobei diese Amtshandlungen - so auch die Anfrage an die Meldebehörde - dem Abgabepflichtigen nicht zur Kenntnis gelangen müssten. Im vorliegenden Fall sei es für das Finanzamt geradezu zwingend gewesen, den Wohnsitz des Beschwerdeführers festzustellen, da sich dieser am abgemeldet habe, ohne eine neue Adresse anzugeben. Die erste Anfrage an die Meldebehörde (Bundespolizeidirektion Salzburg) sei am , die (Anm.: ergebnislose) Beantwortung am erfolgt. Am sei eine Anfrage an das Zentralmeldeamt Wien gestellt worden. Der Beschwerdeführer sei zum damaligen Zeitpunkt auch in Wien nicht gemeldet gewesen. Das habe sich auch in einer weiteren Anfrage vom bestätigt. In der Folge seien von der Abgabenbehörde keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt worden, weil ein Gefängnisaufenthalt vermutet worden sei. Am sei eine erneute Anfrage an das Zentralmeldeamt in Wien gerichtet worden, welche ergeben habe, dass der Beschwerdeführer seit in Wien, F Gasse 1/21, als gemeldet aufscheine.

Der Beschwerdeführer habe sich im Oktober 1992 in Kenntnis eines großes Abgabenrückstandes nach "unbekannt" abgemeldet, jeden Kontakt mit dem Finanzamt abgebrochen und es verabsäumt, die Änderung seines Wohnsitzes bekannt zu geben. Die mehrfach erfolgten offiziellen Anfragen an die Meldeämter dokumentierten, dass das Finanzamt versucht habe, beim Beschwerdeführer Maßnahmen zum Zweck der Einbringung der Abgabenansprüche zu setzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 4 AbgEO kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht. Rückstandsausweise bilden als Exekutionstitel die Grundlage der finanzbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckung. Sie sind öffentliche Urkunden über Bestand und Vollstreckbarkeit von Abgabeschulden, nicht aber Bescheide (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , 96/17/0454).

Gemäß § 229 BAO ist ein Rückstandsausweis über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten auszufertigen. Demzufolge liegt eine Rechtswidrigkeit von Rückstandsausweisen dann vor, wenn in diesen die Vollstreckbarkeit nicht (mehr) vollstreckbarer Abgabenschulden bestätigt wird. Rechtswidrig sind etwa Rückstandsausweise, mit welchen die Vollstreckbarkeit von Abgabenschuldigkeiten bestätigt wird, welche bereits getilgt sind bzw. hinsichtlich derer das Recht zur Einhebung bzw. zwangsweisen Einbringung (Vollstreckbarkeit) nach § 238 Abs 1 BAO bereits verjährt ist.

Über Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit von Rückstandsausweisen ist im Falle ihrer Strittigkeit bescheidmäßig nach § 13 AbgEO abzusprechen (vgl hiezu das hg Erkenntnis vom , 85/17/0116). Durch § 13 leg cit wird dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit eingeräumt, gegen den Titel als solchen Einwendungen zu erheben (vgl nochmals 85/17/0116).

Nach der Entstehung des dem Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitels (Rückstandsausweises) eingetretene, den Anspruch aufhebende bzw. hemmende Tatsachen - so auch die Einbringungsverjährung nach § 238 Abs 1 BAO - können gemäß § 12 Abs 1 BAO eingewendet werden (vgl Liebeg, AbgEO § 12 Tz 10).

Der Beschwerdeführer hat in seinem, dem verwaltungsbehördlichen Verfahren zu Grunde liegenden Schriftsatz vom den Einwand erhoben, dass das Recht, die dem Pfändungsbescheid vom zu Grunde liegenden Abgaben einzuheben bzw. zwangsweise einzubringen, gemäß § 238 Abs 1 BAO bereits verjährt sei. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers handelte es sich daher um Einwendungen gemäß §§ 12 Abs 1 bzw. 13 Abs 1 AbgEO.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid beschränkt sich im Wesentlichen auf das Vorbringen, dass die seitens der Einbringungsstelle des Finanzamt gestellten Anfragen an die Meldebehörden keine verjährungsunterbrechenden Handlungen darstellten.

Gemäß § 238 Abs 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Gemäß § 238 Abs 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 201 und 202 BAO unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Wie der Verwaltungsgerichthof bereits in seinem Erkenntnis vom , 89/13/0189, festgestellt hat, ist es nicht notwendig, dass es sich bei der die Verjährung unterbrechenden Amtshandlung um einen Bescheid handelt und dass der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangt. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Amtshandlung konkret geeignet ist, den angestrebten Erfolg, nämlich die Durchsetzung des Anspruches, zu erreichen. Es genügt vielmehr, dass die Amtshandlung nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den in § 238 Abs 2 BAO angeführten Unterbrechungshandlungen lediglich um eine demonstrative Aufzählung. Die Verjährungsfrist wird dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmung zu Folge durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen.

Auch eine zur Durchsetzung eines Abgabenanspruches an die zuständige Behörde gerichtete Meldeanfrage der Finanzbehörde, welcher der Aufenthalt des Steuerpflichtigen unbekannt ist, stellt eine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs 2 BAO dar (vgl zur Bestimmung des § 209 BAO das hg Erkenntnis vom , 96/16/0217).

Der in der Beschwerde relevierte Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits 1994 - nachdem er sich in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hatte - in Wien seinen ordentlichen Wohnsitz begründet habe, ist für den Lauf der Verjährungsfrist im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Entscheidend ist allein, ob die Abgabenbehörde innerhalb der Verjährungsfrist eine Unterbrechungshandlung gesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht zu folgen, dass der Anfrage der Einbringungsstelle des Finanzamtes vom allein deswegen das Ziel gefehlt habe, die fälligen Abgabenrückstände beim Beschwerdeführer einzubringen, weil die Behörde solche Durchsetzungsmaßnahmen erst mit dem Pfändungsbescheid vom , also mehr als ein Jahr nach Mitteilung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers durch das Zentralmeldeamt Wien, gesetzt hat.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II 501/2001.

Wien, am