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ZVers 3, Mai 2023, Seite 129

Sturmschadensversicherung: Abgrenzung zwischen Erdrutsch und Erdsenkung

ZVers Redaktion

RSS-E 28/23

1. Es stimmt grundsätzlich mit dem Sprachgebrauch überein, wenn infolge der Gefahr „Erdrutsch“ (Art 1 AStB 1994) nur Schäden versichert sind, die unmittelbar aus einer Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen im Sinne eines dynamischen Prozesses und nicht einer bloß statischen Krafteinwirkung resultieren.

2. Mitunter wird ein Erdrutsch auch als naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden- oder Gesteinsmassen auf einer unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn bezeichnet. Davon abgegrenzt ist eine Erdsenkung als eine naturbedingte Absenkung über natürlichen Hohlräumen.

3. Die Feststellungen, wonach die „aufgeweichten Zonen einen guten Gleithorizont“ bilden und die „Materialien samt dem darauf errichteten Objekt talwärts kriechen“, führen zum Schluss, dass das Schadensverhalten einem Erdrutsch, nicht aber einer Erdsenkung entspricht.

Der Antragsteller hat für sein Eigenheim ... bei der antragsgegnerischen Versicherung eine Eigenheimversicherung ... abgeschlossen, welche unter anderem die Sparte Sturmschaden umfasst. Vereinbart sind die AStB 1994, welche auszugsweise lauten:

„Besonderer Teil

Artikel 1 – Versicherte Gefahren und Schäden

(1) Der Versicherer bietet nach Maßgabe der na...

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