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Kaskoversicherung: Grobe Fahrlässigkeit bei Abstellen des Kraftfahrzeugs auf abschüssiger Fläche
Im vorliegenden Fall ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es liege kein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers vor, nicht korrekturbedürftig, weil beim hier bestehenden geringen Gefälle schon das ordnungsgemäße Einlegen des ersten Gangs ohne zusätzliche Aktivierung der elektronischen Parkbremse ein Wegrollen verhindert hätte und für den Kläger nichts darauf hindeutete, dass er den ersten Gang nicht ordnungsgemäß eingelegt hatte.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein Kaskoversicherungsvertrag. Der Kläger stellte sein Fahrzeug auf einem Abstellplatz ab und verließ es, ohne den ersten Gang ordnungsgemäß einzulegen und ohne die Parkbremse zu aktivieren. Als er das Fahrzeug verließ, war keine Bewegung erkennbar. Er ließ das Fahrzeug für einen Zeitraum von ein paar Minuten unbeaufsichtigt. Währenddessen löste sich der erste Gang und das Fahrzeug rollte in den Teich. Beim hier bestehenden Gefälle von 3 bis 6 % hätten sowohl die elektronische Parkbremse als auch das ordnungsgemäße Einlegen der ersten Getriebestufe für sich allein ein Wegrollen des Fahrzeugs verhindert.
Das Berufungsgericht verneinte im Gegensatz zum Erstgericht das Vorliegen...