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Einbruchsdiebstahlversicherung: Grobe Fahrlässigkeit bei von einem Fachbetrieb vorgenommener Schlossreparatur
Aufgrund der Reparatur durch den beigezogenen Fachbetrieb konnte die Klägerin darauf vertrauen, dass die Schaufenstertür auch ohne Anbringung von Vorhangschlössern an den Schubriegeln ordnungsgemäß sperrt.
Aus der Begründung des OGH:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
1. ...
2.1. Im Versicherungsvertragsrecht ist grobe Fahrlässigkeit dann gegeben, wenn schon einfachste naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (RIS-Justiz RS0030331; RS0080371); es muss die Schadenswahrscheinlichkeit offenkundig so groß sein, dass es ohne Weiteres nahelag, zur Vermeidung des Versicherungsfalles ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (RIS-Justiz RS0030318). Bei der Beurteilung müssen die Umstände des einzelnen Falles und die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Bei Zumutbarkeit von Maßnahmen ist auf jenen Personenkreis abzustellen, dem der Versicherungsnehmer angehört (RIS-Justiz RS0080387).
2.2. Ob eine Fehlhandlung wegen ihres besonderen Gewichts oder einzelne für sich genommen nicht grob fahrlässige Hand...