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Trotz Unterfertigung eines Bauvertrages ist in der Feuerversicherung nicht zwangsläufig von einer gesicherten Wiederherstellung auszugehen
Art 9 EABS 2015
Bei Vorliegen einer strengen Wiederherstellungsklausel in einer Feuerversicherung hat das Gericht nach Treu und Glauben zu entscheiden, wann die Wiederherstellung der versicherten Sache ausreichend sichergestellt ist. Auch bei bereits unterschriebenem Bauvertrag kann das Gericht vom Nichtvorliegen der gesicherten Wiederherstellung ausgehen.
Ein Brand auf dem landwirtschaftlichen Anwesen des Klägers zerstörte am ein bei der Beklagten feuerversichertes, aus einem ehemaligen Stall, einer Tenne sowie einem Garagentrakt bestehendes Gebäude zur Gänze.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht seit dem Jahr 2017 eine „Landwirtschaft-Versicherung“, die unter anderem eine Feuerversicherung enthält. Dem Versicherungsverhältnis liegen unter anderem die Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (EABS 2015) zugrunde.
Aus der Begründung des OGH:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
...
1. Art 9 EABS 2015 enthält eine sogenannte „strenge Wiederherstellungsklausel“.
1.1. Sie impliziert ein Gleichartigkeits- und ein Gleichwertigkeitsgebot, sodass Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art un...