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„Mehrkosten für bauliche Verbesserungen“ sind in der Feuerversicherung nur im Rahmen der Höchsthaftungssumme zu ersetzen; Frage nach dem Bestehen eines Versicherungsfalles ist nicht von der Kompetenz eines Schiedsgutachterverfahrens nach § 64 VersVG umfasst
Art 1 und Art 7 LAEFLS F622; § 64 VersVG
1. „Asphaltflächen“ fallen nicht unter den Gebäudebegriff des Art 1 LAEFLS F622.
2. Die Errichtung einer nach behördlichen Vorschriften bei der Neuherstellung eines Gebäudes notwendigen Blitzschutzanlage fällt unter „Mehrkosten für bauliche Verbesserungen“, ist aber nur innerhalb der Höchsthaftsumme der Versicherung zu ersetzen.
3. Ein Schiedsgutachterverfahren im Sinne des § 64 VersVG kann sich nicht auf die Frage erstrecken, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt oder nicht.
Die Klägerin ist Landwirtin. Sie schloss mit der Beklagten eine Feuerversicherung ihrer landwirtschaftlichen Gebäude ab, die gemäß der Versicherungspolizze sämtliche wohn- und landwirtschaftlichen Gebäude mit Fundamenten, Grund- und Kellermauern, landwirtschaftliches Inventar und Ernte sowie Früchte umfasst. Dem Versicherungsvertrag liegen die Hof Ernten Klipp & Klar Bedingungen für die Einbruchsdiebstahls-, Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung in der Fassung 8/2010 (LAEFLS F622) zugrunde.
Am kam es durch einen Blitzeinschlag zur Entzündung des Stallgebäudes der Klägerin, wodurch Gebäude und Inventar beschädigt bzw zerstört wurden.
Gegenstand des Revisi...