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ZVers 2, März 2023, Seite 74

Rechtsschutzversicherung: Keine Zahlung der Anwaltskosten

Art 6.6.9 ARB 2016

1. Bei dem aus der Rechtsschutzversicherung resultierenden Leistungsanspruch handelt es sich (zunächst) nur um einen Befreiungsanspruch, somit nicht (primär) um einen Geldanspruch. Nur wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, verwandelt sich sein ursprünglicher Befreiungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch gegen seine Rechtsschutzversicherung.

2. Art 6.6.9 ARB 2016 regelt in diesem Sinn vor Bezahlung der Kostenschuld die Fälligkeit des Befreiungsanspruchs und nach deren Bezahlung die Fälligkeit des Kostenerstattungsanspruchs.

3. Vor Fälligkeit des Leistungsanspruchs kann nur auf Feststellung dahin geklagt werden, dass der Versicherer verpflichtet ist, Rechtsschutzdeckung in bestimmten Angelegenheiten zu gewähren. Nach Eintritt der Fälligkeit ist die Frage der Deckungspflicht sodann Vorfrage für den Leistungsanspruch.

Der klagende Versicherungsnehmer hat mit der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen. Die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2016) lauten auszugsweise:

„Artikel 6 – Welche Leistungen erbringt der Versicherer?

1. Verl...

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