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Abgasmanipulation und Rechtsschutzversicherung
Art 19.2.1 ARB 2009
In der Rechtsschutzversicherung ist bei Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt.
Zwischen dem Kläger und dem beklagten Versicherer besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2009) zugrunde liegen.
Diese lauten auszugsweise:
„Artikel 2 – Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
...
3. In den übrigen Fällen – insbesondere auch für die Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens (Artikel 17.2.1, Artikel 18.2.1, Artikel 19.2.1) sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen reiner Vermögensschäden (Artikel 23.2.1 und Artikel 24.2.1.1) – gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
...
Artikel 7 – Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
...
2. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen,