Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZVers 2, März 2023, Seite 64

Zur Auslegung der vollständigen Berufsunfähigkeit gemäß Art 7.6 AUVB

§§ 179 ff VersVG; Art 7.6 AUVB

1. Eine private Unfallversicherung im Sinne der § 179 ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalls, unter anderem auch der eingetretenen dauernden Invalidität. Es handelt sich um eine Summenversicherung, weil die Leistung unabhängig vom Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe gebührt.

2. Kann die versicherte Person eine bestimmte zu ihrem Beruf zählende und ihn prägende Tätigkeit überhaupt nicht ausüben, so ist sie vollständig, zu 100 %, berufsunfähig auch dann, wenn diese Anforderungen im beruflichen Alltag zeitlich nur einen geringen Umfang haben oder gar nicht täglich anfallen, wohl aber notwendigerweise mit ihm verbunden sind.

Der Kläger, der in einem Ziviltechnikerbüro berufstätig war, erlitt am einen Unfall, bei dem er bei Renovierungsarbeiten zirka 1,5 m in die Tiefe stürzte und mit dem Kopf auf den Boden aufprallte, wodurch er schwer verletzt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bei der Beklagten mit einer Versicherungssumme von 40.810 € unfallversichert. Dem Unfallversicherungsvertrag lagen die Klipp und Klar Bedingungen U500, Fassung 1/2005 (im Folgenden: AUVB), zugrunde, die auszugsweise lauten:

„Versiche...

Daten werden geladen...