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ZVers 2, März 2023, Seite 63

Rechtsschutzversicherung: Anzeigeobliegenheit und Verjährungseinrede

§§ 12 und 33 VersVG; Art 8.1 ARB 2003

1. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht „zuerst hätte ausgeübt werden können“, seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht.

2. Die Verjährung des Anspruchs aus der Rechtsschutzversicherung nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG beginnt zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den Versicherungsnehmer so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, derentwegen er die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will.

3. Über diesen Zeitpunkt kann keine generalisierende Aussage getroffen werden; er beurteilt sich ausschließlich nach den Umständen des Einzelfalles.

Zwischen dem Kläger als Versicherungsnehmer und der Beklagten als Versicherer bestand bis ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2003) zugrunde lagen. Diese lauten auszugsweise:

„Artikel 8 – Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruchs zu beachten? (Obliegenheiten)

1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet

1.1. d...

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