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Rechtsschutzdeckung für Streitigkeiten eines Baumeisters aus Kauf- und Werkverträgen über Reihenhäuser
Art 23.2.1 ARB 2001; § 861 ABGB
1. Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz sind Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen gedeckt (Art 23.2.1 S. 61 ARB 2001). Maßgeblich ist der vom Versicherungsnehmer zu erbringende Nachweis, dass die Ansprüche auf einem Werkvertrag basieren; dies gilt auch bei einem als „Kaufvertrag und Werkvertrag“ bezeichneten Vertrag, in dem sich der Versicherungsnehmer (hier: der Baumeister) verpflichtet, die Liegenschaft zu verkaufen und ein Reihenhaus zu errichten.
2. Keine Deckung besteht für Ansprüche zwischen der Versicherungsnehmerin als Werkunternehmerin und ihr als Werkbestellerin, da gemäß § 861 ABGB ein Vertrag erst durch übereinstimmende Willenserklärungen (von mindestens zwei Personen) zustande kommt.
Die Klägerin hat mit der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag geschlossen. Darin ist der Betriebs-Rechtsschutz inklusive des Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutzes für den betrieblichen Bereich „Baumeister“ enthalten. Die Versicherungssumme dafür beträgt 54.000 €. Zwischen den Parteien wurde eine Streitwertobergrenze von 14....