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Das Vorbringen des geschädigten Dritten im vorweggenommenen Deckungsprozess
Im Rahmen der Abwehrdeckung ist ein Haftpflichtversicherer verpflichtet, gegen den Versicherungsnehmer zu Unrecht erhobene Schadenersatzansprüche abzuwehren. Wenngleich dieser Rechtsschutzanspruch das tatsächliche Bestehen eines Schadenersatzanspruchs also gerade nicht voraussetzt, muss der erhobene Anspruch dennoch innerhalb des versicherten Risikos liegen. Fraglich ist daher, wie damit umzugehen ist, wenn ein Dritter den Versicherungsnehmer schadenersatzrechtlich in Anspruch nimmt und dabei einen Sachverhalt behauptet, bei dem ein Ausschlusstatbestand verwirklicht ist. Untersucht wird diese Frage anhand des Vorsatzausschlusses: Darf der Versicherer die Deckung verweigern, weil ein Dritter behauptet, der Versicherungsnehmer habe ihn vorsätzlich geschädigt?
1. Problemstellung
Charakteristikum der Haftpflichtversicherung ist, dass der Versicherungsschutz an eine rechtliche Auseinandersetzung des Versicherungsnehmers mit einem Dritten anknüpft. Nach § 149 und 150 VersVG ist der Versicherer in zweierlei Hinsicht verpflichtet: Er hat den Versicherungsnehmer einerseits von berechtigten Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen (Freistellungsanspruch) sowie andererseits unberechtigte Ansprüc...