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VwGH beseitigt Fristverlängerungspraxis in ASVG-Verfahren
Restriktive Haltung lehnt Vertrauen auf behördliches Handeln ab
In den Bundes- und Landesabgabenordnungen ist ausdrücklich die Möglichkeit einer Fristverlängerung für Berufungseinbringungen vorgesehen. Die Praxis ließ auch in ASVG-Verfahren leere Berufungen, auch mit Anträgen auf Fristverlängerung, zu. Dies wird nunmehr vom VwGH als definitiv rechtswidrig angesehen, und auch das Vertrauen auf eine Behördenpraxis fand kein Gehör. Eine vormals liberale Rechtsprechung des VwGH zur Verbesserung wurde durch die jüngst ergangene Entscheidung beseitigt. Dies sogar in einem Fall, in dem nicht einmal ein professioneller Parteienvertreter, sondern der Präsident eines Sportvereins selbst die leere Berufung einbrachte, weil er den mit der Sache betrauten Berater nicht erreichen konnte.
Sachverhalt
Mit Bescheid vom wurden alle Mannschaftssportler und Trainer der Beschwerdeführerin, eines unbedeutenden Fußballvereins in der Unterliga, als echte Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 2 ASVG in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG einbezogen, und dementsprechend wurden Sozialversicherungsbeiträge zur Zahlung vorgeschrieben. Diverse pauschale Aufwandersätze wurden als Bemessungsgrundlage herangezogen, obwohl Verträge i. S. eines Dienstverhältnisses nicht bestehen.
Dieser Bescheid, der au...