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VwGH vom 28.01.2003, 2000/14/0171

VwGH vom 28.01.2003, 2000/14/0171

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des ES in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , Zl. RV 537/1-10/1999, betreffend § 33 Abs. 1, teilweise iVm § 13 Finanzstrafgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom teilweise statt und setzte unter Zugrundelegung eines Verkürzungsbetrages von S 67.372,-- die Geldstrafe auf S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage) herab. Im Übrigen wies sie die Berufung als unbegründet ab.

Zur Begründung dieses Bescheides führte sie im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer sei für schuldig erkannt worden, als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Schärding vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 1986 bis 1989 eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt bzw. betreffend das Veranlagungsjahr 1990 eine Verkürzung an Umsatzsteuer zu bewirken versucht zu haben, indem er trotz mehrfacher Rechtsbelehrung wider besseres Wissen in den diesbezüglichen steuerlichen Rechenwerken wiederum betreffend die Betriebskosten im Zusammenhang mit einem Pkw der Marke Mercedes 280 SE Vorsteuern zum Ansatz gebracht habe, wodurch bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt worden seien bzw. hätten festgesetzt werden sollen. Er habe dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 teilweise iVm § 13 FinStrG begangen.

Der Beschwerdeführer habe in den Veranlagungsjahren 1980 bis 1990 einen Fotoverlag bzw. ein Luftbildunternehmen betrieben. Über mündliche Anfrage habe er die Auskunft erhalten, dass das erst zu bestellende genannte Fahrzeug als "Fiskal-Lkw" anzusehen sein werde und daher zum Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG 1972 berechtige. Nach Änderung der Rechtsauslegung habe ihm die belangte Behörde mit Schreiben vom mitgeteilt, dass nunmehr eine Behandlung des Fahrzeuges als "Fiskal-Lkw" gemäß § 20a EStG 1972 ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer habe in den eingereichten Umsatzsteuererklärungen die aus den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des genannten Fahrzeuges resultierenden Umsatzsteuerbeträge weiterhin als abzugsfähige Vorsteuer berücksichtigt, ohne auf diesen Umstand in den eingereichten Erklärungen bzw. abgegebenen Beilagen gesondert hinzuweisen. Entsprechend diesen Angaben habe die Abgabenbehörde erster Instanz vorläufige Abgabenbescheide betreffend die Jahresumsatzsteuer erlassen. Im Zuge einer die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1990 umfassenden Betriebsprüfung, bei deren Ankündigung am der Beschwerdeführer dem Betriebsprüfungsorgan seine von der Rechtsansicht der Abgabenbehörde abweichende Vorgangsweise mitgeteilt habe, sei im wieder aufgenommenen Verfahren u.a. festgestellt worden, dass die Vorsteuerbeträge aus dem Betrieb des genannten Fahrzeuges zu Unrecht geltend gemacht worden seien. Weder vor noch während der Betriebsprüfung sei eine Offenlegung der strittigen Vorsteuerbeträge durch den Abgabepflichtigen erfolgt.

Wie auch im Verfahren betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens werde vom Beschwerdeführer lediglich die subjektive Tatseite bestritten. Der Akteninhalt biete ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer subjektiven Tätereinstellung im Sinn des § 33 Abs. 1 FinStrG. Zum Zeitpunkt der ersten Erklärungsabgabe am (richtig: 1987) sei die auch für die hier strittigen Veranlagungsjahre wesentliche Frage der Abzugsfähigkeit der Vorsteuern aus dem Betrieb des genannten Fahrzeuges mit der dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß bekannt gegebenen Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom nicht nur für die Jahre 1981 und 1982, sondern infolge unveränderter Rechtslage auch für die Folgejahre hinreichend geklärt gewesen. Wenngleich zumindest bis zum Vorliegen des die Rechtsansicht der belangten Behörde bestätigenden höchstgerichtlichen Erkenntnisses vom nicht auf einen - von § 33 Abs. 1 FinStrG aber ohnehin nicht geforderten - dolus principalis geschlossen werden könne, so mache dennoch eine derartige Vorgangsweise - bei der entgegen einer mehrfach erteilten eindeutigen Rechtsauskunft der zuständigen Abgabenbehörde gehandelt worden sei, ohne auf diesen Umstand gesondert hinzuweisen - deutlich, dass der Beschwerdeführer sowohl die Verletzung der Offenlegungspflicht als auch das Eintreten einer Abgabenverkürzung als geradezu naheliegend angesehen habe. Somit bleibe weder für die Annahme einer bloß bewussten Fahrlässigkeit noch für einen Tatbildirrtum bzw. ein mangelndes Unrechtsbewusstsein Raum. In der Berufungsentscheidung vom sei auch ausdrücklich festgestellt worden, dass der Grundsatz von Treu und Glauben im Anlassfall nicht durchschlage. Die jahrelange Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen lasse auf einen einheitlichen, die einzelnen Tathandlungen umspannenden Gesamtvorsatz schließen. Eine - infolge Nichtentrichtung der verkürzten Abgaben ohnehin nicht als strafbefreiend zu wertende - rechtzeitige Selbstanzeige habe mangels umfassender Offenlegung der für die Abgabenverkürzung maßgebenden Umstände nicht stattgefunden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

In zahlreichen Erkenntnissen (beginnend mit demjenigen vom , Zl. 86/14/0193, bis zu dem jüngst ergangenen Erkenntnis vom , Zlen. 96/14/0059 und 97/14/0091) wurde klargestellt, dass der vom Beschwerdeführer am angeschaffte, zur Gänze betrieblich genutzte Kraftwagen der Type Mercedes 280 SE nicht als sogenannter "Fiskal-Lkw" zu beurteilen sei und der Beschwerdeführer sich auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könne. In zahlreichen Finanz- und Beschwerdeverfahren vertrat der Beschwerdeführer ungeachtet bereits ergangener Entscheidungen die Ansicht, das Fahrzeug sei als "Fiskal-Lkw" steuerlich anzuerkennen, weswegen er seit dem Jahr 1981 jene Abgabenschulden nicht mehr entrichtet hat, die wegen der steuerlichen Nichtanerkennung des Fahrzeuges vom Finanzamt vorgeschrieben worden sind (siehe dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom ).

Mit Erkenntnis vom , Zl. 93/14/0052, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom betreffend Einleitung des vorliegenden Finanzstrafverfahrens als unbegründet abgewiesen. Wie im vorliegenden Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer auch damals eingewendet, dass er seiner Wahrheitspflicht immer nachgekommen sei, alles offengelegt und seinen Rechtsstandpunkt nie verheimlicht habe. Dem Finanzamt sei seine Rechtsansicht bekannt gewesen.

Im genannten Erkenntnis vom , auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, sprach der Gerichtshof bereits aus, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in zahlreichen Eingaben stets seinen Rechtsstandpunkt offengelegt habe, einer Verletzung der Offenlegungspflicht im Sinn des § 33 Abs. 1 FinStrG nicht entgegenstehe. Um diese Verletzung zu vermeiden, wäre es nämlich erforderlich gewesen, in den Umsatzsteuererklärungen oder deren Beilagen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - seinem Rechtsstandpunkt entsprechend - die auf den Betrieb des Mercedes entfallenden Vorsteuern tatsächlich abgezogen habe. Dass ein derartiger Hinweis erfolgt wäre, wurde vom Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nicht behauptet. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Vorsteuern in den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1986 bis 1990 abgezogen hat, ohne in den Erklärungen oder in deren Beilagen auf diesen Umstand hinzuweisen, durfte die belangte Behörde schließen, der Beschwerdeführer habe zumindest mit dem für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 33 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit. a FinStrG ausreichenden bedingten Vorsatz gehandelt (vgl. auch dazu das zitierte Vorerkenntnis).

Soweit der Beschwerdeführer einen entschuldbaren Rechtsirrtum für sich geltend machen will, ist ihm zu entgegnen, dass bereits am die für die Beurteilung der strittigen Frage zuständige Behörde entschieden hat. In den für die Beurteilung des Vorliegens eines Vorsatzes des Beschwerdeführers maßgebenden Zeitpunkten der Einreichung der Umsatzsteuerklärungen für die Jahre 1986 bis 1990 beim Finanzamt lag somit bereits eine rechtskräftige Entscheidung der im ordentlichen Rechtsweg letztinstanzlichen Behörde vor. Im zitierten Vorerkenntnis sprach daher der Gerichtshof bereits aus, dass die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, in den maßgeblichen Zeitpunkten sei die Rechtslage noch strittig gewesen, für das Verfahren vor der Abgabenbehörde nicht zutreffe.

Letztlich begründet der Beschwerdeführer seine Mängelrüge damit, die belangte Behörde habe die Gegenüberstellung von Finanzbeamten unterlassen, wodurch bewiesen hätte werden können, dass der Beschwerdeführer nichts verheimlicht habe und die Mitarbeiter des Finanzamtes über seinen immer gleichbleibenden Rechtsstandpunkt informiert gewesen seien. Mit diesem Vorbringen wird jedoch - wie oben dargelegt - eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am