zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
TPI 4, August 2021, Seite 175

Betriebsstätten-Ergebnisabgrenzung nach den neuen Verrechnungspreisrichtlinien

Stefan Bendlinger

Der von der OECD zum Dogma erhobene „authorized OECD approach“ (AOA) hatte zur Folge, dass die für die Ergebnisabgrenzung zwischen rechtlich selbständigen Gesellschaften relevanten Verrechnungspreisgrundsätze auch auf Betriebsstättensachverhalte angewandt werden sollten. Es überrascht deshalb nicht, dass sich die im Entwurf vorliegende Neufassung der österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien 2020 auch ausführlich der Ergebnisabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte widmet. Stefan Bendlinger setzt sich in diesem Beitrag mit den Aussagen des BMF zur Betriebsstätten-Ergebnisabgrenzung auseinander.

1. Verrechnungspreise und Betriebsstättensachverhalte

Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien in aktueller Fassung aus 2017 (OECD-VPL 2017) definieren den Begriff „Verrechnungspreise“ als jene Preise, „zu denen ein Unternehmen physische Waren oder immaterielle Wirtschaftsgüter an verbundene Unternehmen liefert bzw Dienstleistungen für verbundene Unternehmen erbringt“. Unternehmen gelten dann als „verbunden“ iSd Art 9 Abs 1 lit a und b OECD-MA, wenn eines der Unternehmen an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital des anderen Unternehmens beteiligt ist oder wenn dieselben P...

Daten werden geladen...