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Year-End-Adjustments
Die neue Rz 74 VPR 2020 idF Begutachtungsentwurf
Die Rz 74 des Begutachtungsentwurfs der Verrechnungspreisrichtlinien 2020 (im Folgenden: VPR 2020 idF Begutachtungsentwurf) gibt die Meinung des BMF zur Zulässigkeit von Year-End-Adjustments wieder. Aus dem Wortlaut dieser Randziffer ist abzuleiten, dass die Finanzverwaltung Year-End-Adjustments nicht generell anerkennen möchte, sie aber unter bestimmten Umständen anerkennt.
1. Wortlaut der Rz 74 VPR 2020 idF Begutachtungsentwurf
Konkret wird unter der Rz 74 VPR 2020 idF Begutachtungsentwurf Folgendes festgehalten:
„Aufgrund der Ex-ante-Betrachtung sind auch sogenannte ,Year-End-Adjustments‘ (Jahresendanpassungen) nur unter bestimmten Umständen zulässig. Denn voneinander unabhängige Unternehmen werden idR keine nachträglichen Preiskorrekturen mit dem Ziel vereinbaren, das Ergebnis eines Vertragspartners auf einen gewünschten Zielwert zu korrigieren (vgl BFH , I R 168/72, BStBl II 1975, 123, und BFH , I R 70/97, BStBl II 1998, 545). Ein Year-End-Adjustment ist idR nicht notwendig, sofern mit Hilfe eines unterjährigen Monitorings sichergestellt wird, dass die Ex-ante-Preisfestsetzung fremdüblich ist und bei Bedarf bereits unterjährig angepasst wird. Ein Year-End-Adjustment ist daher fremdüblich, wenn
die Ex-ante-Preisfests...