VwGH vom 15.01.1981, 1817/79
Beachte
Besprechung in:
SWK 1992/28, A II 47-50;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Schubert, Dr. Hnatek und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Müller, über die Beschwerde des Dkfm. HS und der RS, beide in D, beide vertreten durch Dr. Heinrich Wallner, Rechtsanwalt in Liezen, Fronleichnamsweg 5, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , 1) Zl. B 5-2/79, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1975 und 1976, und 2) Zl. B 5/1-2/79, betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Kalendermonate Jänner bis Dezember 1977, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 450,-- (zusammen: S 900,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer begehrten mit den namens der zwischen ihnen bestehenden Grundstücksgemeinschaft für die Jahre 1975 und 1976 eingereichten Umsatzsteuererklärungen und mit einer für das vierte Kalendervierteljahr 1977 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung die Berücksichtigung von Vorsteuern für 30 % der Baukosten eines in D ab Mai 1975 errichteten Einfamilienhauses. Über Aufforderungen des Finanzamtes teilten die miteinander verheirateten Beschwerdeführer mit, dass ihr Einfamilienhaus nach seiner Fertigstellung im Ausmaß von 30 % fix vermietet werde und insofern Unternehmereigenschaft der Grundstücksgemeinschaft schon in den Streitjahren vorliege. Ein Mietvertrag liege noch nicht vor, da das Gebäude noch nicht fertig sei. Das im genehmigten Bauplan als "Gästezimmer" bezeichnete (nach den Feststellungen des Finanzamtes 12 m2 große) Appartement und der im Kellergeschoß als "Keller" bezeichnete (nach den Feststellungen des Finanzamtes 19,25 m2 große) Raum würden nach Fertigstellung zur Gänze dauervermietet werden.
Das Finanzamt setzte eine Umsatzsteuer für die Jahre 1975 und 1976 nicht fest. Die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Kalendermonate Jänner bis Dezember 1977 wurden vom Finanzamt mit Null festgesetzt. In der Begründung dieser Bescheide führte das Finanzamt unter anderem aus, dass die von den Beschwerdeführern für sich in Anspruch genommene Unternehmereigenschaft nicht vorliege.
In den gegen alle genannten Bescheide erhobenen Berufungen brachten die Beschwerdeführer vor, es bestehe die Absicht, die beiden schon bezeichneten Räume in Dauermiete abzugeben und dafür ein Mietentgelt zu vereinnahmen, durch welches mindestens sämtliche anteiligen Betriebskosten einschließlich der AfA, Schuldzinsen und eine angemessene Eigenkapitalverzinsung hereingebracht würden. Es sei daher anzunehmen, dass in Zukunft Einnahmenüberschüsse erzielt würden. Beim damaligen Verfahrensstand sei es überhaupt nicht möglich, festzustellen, ob in Zukunft eine Unternehmertätigkeit vorliegen werde oder nicht.
In den die Berufungen abweisenden Berufungsvorentscheidungen stützte sich das Finanzamt auf den in den Berufungsausführungen enthaltenen Hinweis der Beschwerdeführer, dass es für die Abgabenbehörde derzeit nicht feststellbar sei, ob in Zukunft eine Unternehmertätigkeit vorliegen werde.
Durch die Anträge der Beschwerdeführer auf Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz verloren die Berufungsvorentscheidungen ihre Wirkung. In diesen Anträgen gaben die Beschwerdeführer ihren bezogenen Berufungsausführungen den Sinn, damit hätte der vom Finanzamt in dem die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1975 betreffenden Bescheid vertretenen Annahme des Vorliegens von Voluptuarvermögen entgegengetreten werden sollen.
Noch vor Erlassung der angefochtenen Bescheide wurden der belangten Behörde Ablichtungen der das Datum 15. bzw. tragenden Mietverträge zwischen der Grundstücksgemeinschaft der Beschwerdeführer als Vermieterin und der Steuerberatungskanzlei des Erstbeschwerdeführers bzw. der Firma XY GesmbH in L als Mieter zur Kenntnisnahme übermittelt.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer - was den erstangefochtenen Bescheid anlangt, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - als unbegründet ab. In der Begründung des erstangefochtenen Bescheides, auf die auch im zweitangefochtenen Bescheid verwiesen wird, führte die belangte Behörde aus, angesichts der Behauptung der Beschwerdeführer, das im Bau befindliche Einfamilienhaus nach seiner Fertigstellung zum Teil vermieten zu wollen, komme es entscheidend darauf an, ob die Unternehmereigenschaft bereits ab dem Zeitpunkt der Bekundung der Vermietungsabsicht oder erst ab jenem Zeitpunkt anzunehmen sei, ab welchem tatsächlich eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in der auf den Beschwerdefall anzuwendendem Fassung (UStG 1972), nach außen erkennbar entfaltet werde. Es komme zwar für die Begründung der Unternehmereigenschaft nicht auf das Bewirken von Umsätzen an, es sei jedoch entscheidend, dass der Unternehmer eine nach außen gerichtete Tätigkeit zum Zwecke des späteren Bewirkens von Umsätzen entfalte. Dazu müsse aus Handlungen des Unternehmers erkennbar sein, dass er eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit beginnen wolle. Die Unternehmereigenschaft setze ein bestimmtes Leistungsverhalten gegenüber einem Dritten voraus. Aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Mietverträgen sei für die Frage des Vorliegens einer Unternehmereigenschaft der Beschwerdeführer in den Jahren 1975 bis 1977 nichts zu gewinnen. Dem Inhalt der Verträge nach seien die Mieter erst nach jeweiliger vorheriger Vereinbarung mit der Vermieterin berechtigt, die in den Verträgen genannten Räume in Zeiteinheiten von einer Woche zu benützen. Die Mietentgelte richteten sich nach der Angabe der Wochen der tatsächlichen Benützung durch einen der Mieter. Die Einräumung des Rechtes auf Abschluss konkreter Mietverträge sei unentgeltlich erfolgt. Einnahmen würden nach dem Inhalt der Verträge überhaupt nur dann erzielt werden, wenn die Mieter tatsächlich von dem ihnen eingeräumten Recht Gebrauch machten und ein Entgelt nach Maßgabe der tatsächlichen Benützung entrichteten. Die Errichtung eines Einfamilienhauses sei auch keine typische Vorbereitungshandlung, welche die Absicht auf Entfaltung einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ohne weiteres erkennen lasse. Auch der Bauplan lasse nicht erkennen, dass bereits in den in Rede stehenden Veranlagungszeiträumen unternehmerische Absichten verfolgt worden seien. So werde im Bauplan der nunmehr als Aufenthaltsraum oder als Frühstücks- und Fernsehraum bezeichnete Teil des Gebäudes noch als Keller ausgewiesen. Es könne daher selbst aus den vorliegenden Mietverträgen nicht ersehen werden, ob eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen im gegenwärtigen Zeitpunkt vorliege.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und in dieser die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer stützen sich bei ihrem Vorwurf einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide darauf, dass sie sowohl bei der Beantragung der Baugenehmigung für den Bau ihres Einfamilienhauses als auch gegenüber den einzelnen Professionisten als Grundstücksgemeinschaft aufgetreten seien. Seit Beginn der Bautätigkeit im Jahre 1975 sei sowohl in der Kanzlei des Erstbeschwerdeführers als auch in der Kanzlei der XY GesmbH in L die hinsichtlich bestimmter Räumlichkeiten des Hauses nach dessen Fertigstellung bestehende Vermietungsabsicht bekannt gewesen sei. Die Angestellten dieser Kanzleien, denen diese Räumlichkeiten für Urlaube gratis zur Verfügung stehen sollten, hätten sich bereits dementsprechende Hoffnungen gemacht. Außerdem sei dem Finanzamt in einem Schreiben vom unmissverständlich mitgeteilt worden, dass 30 % der Nutzfläche des Einfamilienhauses vermietet werden und insofern Unternehmereigenschaft vorliege. Mit Rücksicht darauf, dass alle unmittelbar Betroffenen von der Vermietungsabsicht der Beschwerdeführer Kenntnis erlangt hätten, sei nach Meinung der Beschwerdeführer eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1972 nach außen erkennbar entfaltet worden. In der Zwischenzeit erfolge auch tatsächlich die vorgesehene Nutzung gegen entsprechendes Entgelt. Das vom Gesetz geforderte Leistungsverhalten gegenüber Dritten liege daher in vollem Umfange vor. Einen Verfahrensmangel erblicken die Beschwerdeführer darin, dass die Ausführungen des Finanzamtes im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1975, wonach aus technischen Gründen eine Vermietung von Teilen des Einfamilienhauses nur schwer möglich sei und der Hinweis im Feststellungsbescheid für das Jahr 1975, dass Voluptuarvermögen vorliege, Feststellungen seien, die ohne entsprechende Untersuchungen getroffen worden seien.
Diese Ausführungen der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.
Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1972 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Zur Begründung der Unternehmereigenschaft im Sinne der eben zitierten Rechtsvorschrift ist es nun zwar nicht erforderlich, dass bereits tatsächlich Umsätze bewirkt werden, es genügt vielmehr ein Tätigwerden zum Zwecke des späteren Bewirkens von Umsätzen. Auch auf die tatsächliche Erzielung von Einnahmen kommt es hiebei nicht an. Die Beantwortung der Frage, ab welchem Zeitpunkt Unternehmereigenschaft angenommen werden kann, hängt entscheidend davon ab, wann der Unternehmer die ersten nach außen gerichteten Anstalten zur Einnahmenerzielung trifft (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 3750/F, ferner Kranich - Siegl - Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Anm. 135 zu § 2, und Hartmann Hetzenmacher, (bundesdeutsches) Umsatzsteuergesetz 6, Tz 292 zu § 2).
Diesen Beurteilungskriterien widersprechen auch die Beschwerdeführer nicht. Sie meinen allerdings, dass ihre Bautätigkeit mit Rücksicht auf ihr gemeinsames Auftreten als Bauherren nach außen hin und wegen der einem eingeschränkten Personenkreis gegenüber bekannten Absicht, einzelne Räumlichkeiten ihres Einfamilienhauses nach dessen Fertigstellung vermieten zu wollen, bereits solche "Anstalten" zur Erzielung von künftigen Einnahmen darstellen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Errichtung eines für eigene Wohnzwecke bestimmten Einfamilienhauses jedenfalls solange noch keine typische Vorbereitungshandlung für eine künftige, im Vermieten von einzelnen Räumlichkeiten gelegene unternehmerische Tätigkeit ist, als die Absicht der künftigen Vermietung nicht in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat und auch nicht aus sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststeht, dass eine anteilige Vermietung des Hauses erfolgen wird. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer gemeinsam als Bauherren aufgetreten sind, ist nicht geeignet, den erforderlichen Bezug der Bautätigkeit zur künftigen Vermietungstätigkeit herzustellen, zumal, wie die belangte Behörde zutreffend hervorhebt, auch Miteigentümer eines zu bebauenden bzw. in Bebauung befindlichen Grundstückes, die keine Vermietungsabsicht hegen, gemeinsam als Bauherren aufzutreten pflegen.
Aus den dargelegten Erwägungen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund des in den angefochtenen Bescheiden bezüglich der Streitjahre festgestellten Sachverhaltes nicht zu der Beurteilung gelangte, die Beschwerdeführer hätten über ihre Absichtserklärungen hinaus schon in dem in Rede stehenden Zeitraum konkrete Handlungen gesetzt, die den Schluss rechtfertigen könnten, die Errichtung des Einfamilienhauses der Beschwerdeführer stelle sich schon als Vorbereitung für das Bewirken von Umsätzen durch die Beschwerdeführer dar. Auch eine später tatsächlich erfolgte Vermietung wirkt mangels einer gesetzlichen Handhabe hiefür nicht auf frühere Zeitpunkte und Zeiträume zurück. Dergestalt hat aber die belangte Behörde nicht geirrt, wenn sie der von den Beschwerdeführern gebildeten Grundstücksgemeinschaft in den Streitjahren die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1972 nicht zugebilligt und als Folge hievon den Abzug von anteiligen Vorsteuern nicht zugelassen hat. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide liegt sohin nicht vor.
Auch die geltend gemachte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften haftet jedenfalls diesen Bescheiden nicht an, sodass sich auch die von den Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrüge als unbegründet erweist. Infolgedessen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 sowie auf Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.
Wien, am