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VwGH vom 24.02.1982, 0837/80

VwGH vom 24.02.1982, 0837/80

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

82/13/0026,

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. König, über die Beschwerde des GK in W, vertreten durch Dr. Helmut Weiser, Rechtsanwalt in Wien III, Geologengasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 6- 1631/3/78, betreffend Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1973 und 1974, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betrieb bis zum Jahr 1974 eine Schlosserei, die er mit Übergabestichtag an eine Kommanditgesellschaft veräußerte. Im Zuge einer Betriebsprüfung für die Jahre 1972 bis 1974 versagte der Prüfer einem Aufwand von insgesamt S 850.000,-- die steuerliche Anerkennung. Der Aufwand setzte sich aus einer in der Schlußbilanz 1973 gebildeten Rückstellung von S 210.000,-- sowie aus einer im Jahr 1974 geltend gemachten Abschreibung von S 850.000,--, die jedoch infolge gleichzeitiger Auflösung der im Vorjahr gebildeten Rückstellung nur mit einem Betrag von S 640.000,-- gewinnwirksam geworden war, zusammen und betraf den Erwerb von Plänen zur Herstellung von Vordächern, Zwischendecken und Stahlunterkonstruktionen unter Beiziehung von Polyesterelementen. Der Beschwerdeführer hat zum Nachweis dieses Erwerbsvorganges dem Betriebsprüfer unter anderem folgende Schriftstücke vorgelegt:

1. Ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben der Firma N in Vaduz vom , aus dem hervorgeht, daß dem Beschwerdeführer die "vollständigen Pläne über Vordächer, Zwischendecken und Stahlunterkonstruktionen unter Beiziehung von Polyesterelementen mit sämtlichem Finish" übergeben worden seien. Als Entgelt ist in dem Schreiben eine Umsatzprovision vorgesehen (bis zu einem Umsatz von 1,5 Millionen Schilling 15 v. H. und von den übersteigenden Beträgen 10 v. H.; jährliche Mindestprovision jedoch S 100.000,--). In diesen Provisionen sei auch das Entgelt für die persönlichen Beratungen betreffend "den Formenbau der diversen Polyesterwannen und deren rationelle und zweckmäßige Verwendung für andere Größen sowie deren Oberflächentractierung" enthalten. Die Provisionsvereinbarung sollte mit Beginn des Jahres 1973 wirksam werden.

2. Ein Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. Alfred C. vom , in dem dieser dem Beschwerdeführer mitteilt, die rechtsfreundliche Vertretung der Firma N übernommen zu haben und darauf hinweist, daß zwischen dieser Firma und dem Beschwerdeführer ein Übereinkommen erzielt worden sei, wonach statt der ursprünglich vereinbarten Umsatzprovision für die Überlassung der im ersten Schreiben genannten Pläne die Bezahlung eines einmaligen Betrages von S 1,000.000,-- treten sollte. Er (der Rechtsanwalt) sei von seiner Klientin beauftragt, mit dem Beschwerdeführer die näheren Zahlungsmodalitäten zu vereinbaren.

3. Eine an den Beschwerdeführer ausgestellte Rechnung der Firma N vom über S 1,000.000,-- für die Überlassung der "Stahlkonstruktionspläne für Vordächer und Decken, unter Beiziehung von Polyesterelementen zur ausschließlichen Verwendung im Raum Österreich".

4. Ein Aktenvermerk des Rechtsanwaltes Dr. Alfred C. über eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom , wonach Letzterer erklärt hatte, mit der Polyesterkonstruktion "kein besonderes Geschäft" gemacht zu haben. Weiters wird in dem Aktenvermerk der Zahlungsplan betreffend den Kaufpreis für die Überlassung der Pläne (S 1,000.000,--) festgehalten (Monatsraten von S 100.000,-- beginnend mit März 1975).

5. Ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Mahnschreiben des Rechtsanwaltes Dr. Alfred C. vom betreffend die Bezahlung der im vorgenannten Aktenvermerk festgehaltenen Monatsraten.

6. Die Kopie einer technischen Zeichnung. Diesbezüglich betont der Betriebsprüfer in seinem Bericht, daß der Beschwerdeführer erst nach "oftmaligen Aufforderungen, die im Vertrag genannten Pläne zur Ansicht vorzulegen" die Lichtpause eines "Vordach-Portales" (Format A 4) vorgelegt habe. Der Plan enthält keinen Vermerk über den Planzeichner und ist nicht unterschrieben. Für die darauf ersichtliche verhältnismäßig einfache Zeichnung ist der Maßstab 1 : 1 angegeben.

Der Prüfer vertrat die Auffassung, daß der Beschwerdeführer mit den von ihm vorgelegten Schriftstücken und der Plankopie den behaupteten Vertragsabschluß mit der Firma N nicht glaubhaft gemacht habe. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer keine Angaben über die Auswirkungen des "ungeschützten" Konstruktionsplanes auf seinen Umsatz habe machen können.

Das Finanzamt schloß sich den Feststellungen des Prüfers an und erließ für die Jahre 1973 und 1974 entsprechende Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheide (für das Jahr 1973 im wiederaufgenommenen Verfahren).

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Es sei unrichtig, daß keine Angaben über die Auswirkungen des Erwerbes "des Konstruktionspatentes" gemacht worden seien. Hauptkunde sei diesbezüglich die Firma H. gewesen. Teile bzw. Elemente der Konstruktion seien "in Fremdarbeit zur Fertigung" gegeben worden. Es erscheine mit dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht vereinbar, daß dem gegenständlichen Erwerbsvorgang "trotz Vorliegens vertraglicher Unterlagen, rechtlicher Kontrakte und Verpflichtungsgründe, Bekanntgabe von Lieferfirma, Anschrift und dergleichen, geleisteten Zahlungen, Nachweis bzw. Offenlegung des Geschäftspartners" die abgabenrechtliche Anerkennung versagt werde.

Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer zur Beantwortung folgender Fragen auf:

"l. In welcher Art und Weise konnten Sie die Ihnen seinerzeit auf Grund mündlicher Vereinbarungen mit der Firma N in Vaduz überlassenen Pläne für Vordächer, Zwischendecken und Stahlunterkonstruktionen unter Beiziehung von Polyesterelementen wirtschaftlich nutzen, bzw. welchen Wert hatten diese Pläne für Sie?

2. Sie werden ersucht, sämtliche diesbezüglichen Pläne mit ausführlichen schriftlichen Erläuterungen vorzulegen.

3. In einer beim Rechtsanwalt Dr. Alfred C. am (gemeint ist offensichtlich ) aufgenommenen Niederschrift erklären Sie unter anderem, daß Sie mit der Polyesterkonstruktion kein besonderes Geschäft gemacht hätten und nach den Feststellungen der Betriebsprüfung scheinen in Ihrer Buchhaltung auch keinerlei Einnahmen auf, die mit der Auswertung der oben angeführten Pläne in Zusammenhang stehen. Andererseits behaupten Sie, für die Überlassung der Pläne, die im übrigen auch patentrechtlich nicht geschützt waren, einen Entfertigungsbetrag von S 1,000.000,-- an die in Punkt 1 angeführte Gesellschaft in Liechtenstein bezahlt zu haben. Nun ist es aber im Geschäftsverkehr durchaus unüblich, daß jemand für die Überlassung von Plänen, deren Auswertung ihm keinen oder nur einen geringen wirtschaftlichen Nutzen bringt, einen derart hohen Geldbetrag bezahlt. Da deshalb die Annahme eines Scheingeschäftes dringend naheliegt, bleibt es Ihnen freigestellt, alle Ihnen zweckdienlich erscheinenden Gründe und Beweismittel anzuführen, die eine derartige Annahme entkräften könnten.

4. Unter Bezugnahme auf das vor kurzem mit ihrem Steuerberater geführte Ferngespräch werden Sie weiter ersucht, wie angekündigt, einen amtlich beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister in Vaduz vorzulegen, aus dem die Gesellschaftsverhältnisse der in Punkt 1. angeführten Gesellschaft ersichtlich sind. Weiter wären sämtliche Überweisungen, die Sie an diese Gesellschaft vorgenommen haben, anhand von Bankauszügen und der devisenrechtlichen Genehmigung der österreichischen Nationalbank nachzuweisen."

Diesen Vorhalt beantwortete der Beschwerdeführer damit, daß er auf Grund der "Konstruktions- und Detailpläne" komplette Aufträge der Firma H. auf dem Gebiet des Portalwesens durchführen habe können und daß diese Aufträge ca. 50 % seines Umsatzes betragen hätten. Außer den Plänen sei ihm von der Firma N "technologisches und materialtechnisches Know how" zur Verfügung gestellt worden. Als Besonderheit sei eine "technologische Materialneuheit" zu erwähnen, "die im Zusammenhang mit optimaler Statik neue Formen, Gestaltung und bautechniche Verbesserungen mit sich bringt".

Mit dem im Aktenvermerk des Rechtsanwaltes Dr. Alfred C. festgehaltenen Hinweis des Beschwerdeführers, daß er "mit der Polyesterkonstruktion kein besonderes Geschäft gemacht" habe, sollte lediglich eine Herabsetzung des Kaufpreises von ursprünglich S 1,400.000,-- auf S 1,000.000,-- erreicht werden.

Anstelle eines Handelsregisterauszuges der Firma N werde nach Rücksprache mit dem Berichterstatter der belangten Behörde eine Bestätigung dieser Firma vorgelegt, aus der ersichtlich sei, daß der Beschwerdeführer an dem genannten Unternehmen, das seit 1966 bestehe, nicht als Mitunternehmer beteiligt sei und auch nicht in einem gleichartigen wirtschaftlichen Naheverhältnis zu dem Unternehmen stehe. Im übrigen erscheine es auch "schlüssig, daß eine internationale Spitzenfirma mit einem ausgewiesenen Kapital von sfr 2 Mio. kaum im Zusammenhang mit der kleinen Firma (des Beschwerdeführers) steht".

Als Beilagen schloß der Beschwerdeführer der Vorhaltsbeantwortung ohne weitere Erläuterung 3 Kopien ein und desselben Konstruktionsplanes an, der bereits dem Betriebsprüfer vorgelegt worden war, sowie Bankauszüge zum Beweis der ratenweisen Überweisung des Kaufpreises von S 1,000.000,-- an die Firma N.

Die belangte Behörde wies die Berufung ab. Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise dargelegt, worin der Wert des ihm von der Firma N gegen ein Entgelt von S 1,000.000,-- überlassenen Konstruktionsplanes tatsächlich bestanden habe. Obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert worden war, zur mündlichen Verhandlung persönlich zu erscheinen, weil der Berufungssenat dies für die Klärung des Sachverhaltes als "unbedingt erforderlich" erachtete, sei der Beschwerdeführer der Verhandlung ferngeblieben. Sein Steuerberater sei nicht in der Lage gewesen, den vorgelegten Konstruktionsplan technisch zu erläutern. Der Maßstab des Planes betrage 1 : 1. Es handle sich dabei um "Profileisenverbindungen und Beschläge sowie andere Bauelemente einfacher Art für ein Geschäftsportal", die patentrechtlich nicht geschützt seien. Für eine etwaige mündliche Überlassung eines technologischen und materialtechnischen Know hows mit der Besonderheit einer technologischen Materialneuheit, wie in der Vorhaltsbeantwortung erwähnt, sei keinerlei Nachweis erbracht worden. Die Behauptung, daß die vorgelegte Bestätigung der Firma N, wonach der Beschwerdeführer an der Firma weder als Mitunternehmer beteiligt sei noch sonst in einem gleichartigen wirtschaftlichen Naheverhältnis zu der Firma stehe, aussagekräftiger sei als der im Vorhalteverfahren vergeblich angeforderte amtlich beglaubigte Auszug aus dem Handelsregister in Vaduz, könne die belangte Behörde nicht überzeugen. Die Angabe, daß die Firma über ein Anstaltskapital von sfr 2 Mio. verfüge, sei wohl deren Briefkopf entnommen. Wenn es sich dabei tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, um eine "internationale Spitzenfirma" auf dem Baukonstruktions- und Bauchemiesektor handeln würde, dann stünden zweifellos Werbematerial und Leistungsangebote zur Verfügung, mit denen der Verdacht des Vorliegens von Nebenabreden zwecks Erlangung steuerlicher Vorteile bzw. eines bloßen Scheingeschäftes hätte entkräftet werden können.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid "als rechtswidrig aufzuheben". Gemäß § 163 BAO hätten Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 leg. cit. entsprechen, die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit für sich und seien der Abgabenerhebung zugrunde zu legen, wenn nicht begründete Zweifel an der Richtigkeit bestünden. Der Beschwerdeführer habe "alle Unterlagen, Belege und Daten lückenlos offengelegt" und es könne auch kein begründeter Zweifel an der Richtigkeit seines Vorbringens bestehen. Die Vorlage der Firmenbestätigung statt eines Handelsregisterauszuges sei nach Rücksprache mit dem Sachbearbeiter der belangten Behörde erfolgt, weil die Firmenbestätigung als beweiskräftiger angesehen worden sei. Es erscheine "befremdlich", daß diese Vorgangsweise in der angefochtenen Entscheidung bemängelt werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde beruft sich in der angefochtenen Entscheidung auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1527/72, wonach es eine notorische Tatsache sei, daß ein erheblicher Teil der im Fürstentum Liechtenstein etablierten Gesellschaften vornehmlich zum Zweck der Erlangung steuerlicher Vorteile für in höher besteuerten Ländern ansässige Steuerpflichtige diene und daß die Abgabenbehörde berechtigt sei, den Geldleistungen an derartige Gesellschaften die steuerliche Anerkennung zu versagen, soweit sie in freier Beweiswürdigung schlüssig und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Lebenserfahrungen zu dem Ergebnis komme, daß es sich dabei um überhöhte Leistungen handle. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung, die auf immer wieder neu bestätigten Erfahrungen beruht, abzurücken. Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, bei dem vom Beschwerdeführer behaupteten Erwerb von Konstruktionsplänen und Know how handle es sich um ein Scheingeschäft. Dem Einwand des Beschwerdeführers, eine derartige Beurteilung sei im Hinblick auf die formelle Ordnungsmäßigkeit der von ihm vorgelegten Urkunden unzulässig, ist entgegenzuhalten, daß auch bei Ordnungsmäßigkeit sämtlicher Geschäftsunterlagen ein begründeter Anlaß gegeben sein kann, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen (vgl. § 163 BAO). Ein solcher begründeter Anlaß lag für die belangte Behörde vor. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren als Gegenleistung für den von ihm bezahlten Betrag von S 1,000.000,-- lediglich einen einzigen Plan (wenn auch in mehrfacher Ablichtung) vorgelegt. Der Plan trägt die Bezeichnung "Vordach-Portal, Zwischendecken, Polyesterelemente mit Stahlunterkonstruktion" und ist im Maßstab 1 : 1 gezeichnet. Da der Beschwerdeführer diesen Plan trotz ausdrücklicher Aufforderung weder mündlich noch schriftlich erläutert und auch in keiner Weise dargelegt hat, worin der wirtschaftliche Wert des Planes bestehen solle, hat sich die belangte Behörde mit dieser Frage ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei dem Plan um eine ungeschützte Konstruktionszeichnung handelt, die vornehmlich Profileisenverbindungen und Beschläge sowie andere Bauelemente einfacher Art für ein Geschäftsportal darstellt. Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bekämpft.

Die Behauptung, dem Beschwerdeführer sei von der Firma N außer dem genannten Plan technologisches und materialtechnisches Know how überlassen worden, wurde weder durch konkrete Angaben noch durch entsprechende Unterlagen glaubhaft gemacht. Daran ändert auch die weitere Behauptung des Beschwerdeführers nichts, er habe das nicht näher erläuterte Know how beim Bau von Portalen für die Firma H. verwerten können. Die belangte Behörde konnte daher unbedenklich zu der Auffassung gelangen, daß eine Know how Überlassung durch die Firma N überhaupt nicht stattgefunden hat. Damit fehlte es aber dem an diese Firma hingegebenen Betrag von S 1,000.000,-- an einer entsprechenden Gegenleistung, sodaß die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, es handle sich bei der in Rede stehenden Transaktion um ein bloßes Scheingeschäft.

Der Rüge des Beschwerdeführers, daß die belangte Behörde ihm zu Unrecht vorwerfe, anstelle des ursprünglich verlangten Handelsregisterauszuges eine Bestätigung der Firma N betreffend das Nichtbestehen eines gesellschaftsrechtlichen Naheverhältnisses zum Beschwerdeführer vorgelegt zu haben, kommt schon deswegen keine Bedeutung zu, weil die angefochtene Entscheidung letztlich nicht von diesem Argument getragen wird.

Da sohin der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Wien, am