Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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5.2.1. Scheingeschäfte
375
Werden im Verhältnis zu einer „amtsbekannten Steueroase“ () überhöhte Zahlungen oder unglaubwürdige Vorgänge festgestellt, kann vom Vorliegen eines Scheingeschäftes auszugehen sein. Denn durch das Scheingeschäft soll bloß über das wirklich Gewollte hinweggetäuscht werden. Wirklich gewollt war kein Abfluss von Betriebsausgaben in der vorgegebenen Höhe; die hiezu verwendeten Mittel sollten vielmehr stets in der eigenen Verfügungsmacht verbleiben. Steuerlich kann aber nur das wirklich Gewollte beachtlich sein (also nicht der vorgegebene steuermindernde Abfluss von Betriebsausgaben).
376
S. 457Bei unbelegten Werbebeiträgen an eine liechtensteinische Holding kann es sich in Wahrheit um Firmenkapital gehandelt haben, das zum Schein zu unkontrollierten Zwecken in das Ausland verbracht worden ist ().
377
Eine überhöhte Maschinenmiete an ein liechtensteinisches Etablissement lässt die Annahme zu, dass eine nicht offengelegte Nebenabrede besteht, die dem Zahlenden das Verfügungsrecht über den Mehrbetrag sichert ().
378
Eine außergewöhnlich hohe Gewinnbeteiligung einer liechtensteinischen Anstalt stützt die Annahme, dass di...