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Keine Verletzung von Warnpflicht nach § 25c KSchG
https://doi.org/10.47782/oeba202403022101
Nach der Rsp sind Banken nur in Ausnahmefällen verpflichtet, Interzedenten vor der Haftungsübernahme über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären, und zwar wenn sie vor Vertragsabschluss Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners haben und diesem gerade wegen der von einem Dritten geleisteten Sicherheit trotzdem einen Kredit gewähren. Ein Eigeninteresse des Mithaftenden an der Kreditgewährung, etwa weil er wirtschaftlich am finanzierten Projekt beteiligt ist oder durch die Kreditmittel auf andere Weise begünstigt wird, schließt Schutz- und Sorgfaltspflichten im Allgemeinen aus.
Aus der Begründung:
[1] Der Bekl schloss mit M eine als „Vorvertrag“ bezeichnete Vereinbarung, um eine von diesem verfolgte Geschäftsidee zu verwirklichen. Dafür sollte der Bekl M seine beiden Liegenschaften für zehn Jahre zur Nutzung überlassen und sie überdies als Sicherheit für notwendige Kreditmittel zur Verfügung stellen. Im Gegenzug räumte M dem Bekl das Recht ein, Anteile an zwei Gesellschaften, die für die Umsetzung des Geschäftskonzepts n...