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immo aktuell 6, Dezember 2020, Seite 326

EVB-Verzicht und EVB-Erhöhungsverfahren

immo aktuell 2020/56

§§ 14, 14d WGG

Bei der Berechnung eines allfälligen EVB‑Passivums muss sich die GBV, die verpflichtet ist, EVB vorzuschreiben, einen rechtskräftig bewilligten Erhöhungsbetrag zwecks Ermittlung eines Deckungsfehlbetrags im Verfahren nach § 14 Abs 2 WGG soweit anrechnen lassen, als sie diesen Erhöhungsbetrag tatsächlich zur Finanzierung von dem Erhöhungsverfahren zugrunde liegenden Erhaltungsarbeiten verwenden hätte können.

Die Berücksichtigung von Beträgen, die zu einem EVB‑Passivum geführt haben, hat bei Berechnung des Deckungserfordernisses in einem Verfahren nach § 14 Abs 2 WGG aF nicht zur Voraussetzung, dass die GBV die in § 14d Abs 4 und 6 WGG aF vorgesehenen Formvorschriften vor Durchführung der vorfinanzierten Erhaltungsarbeiten eingehalten hat. Die GBV hat allerdings zu beweisen, dass sie den EVB iSd § 14d Abs 7 WGG widmungsgemäß für Erhaltungsarbeiten verwendet hat.

Sachverhalt: Die Stadt Wien ist Eigentümerin, die Antragstellerin Bauberechtigte zweier Liegenschaften, auf denen zwischen 1959 und 1961 eine Wohnhausanlage mit 29 Blöcken und 71 Stiegen errichtet wurde. Die Antragstellerin ist die Vermieterin der darin gelegenen 607 Wohnungen, die Antragsgegner sind die Mieter. Auf die Nutzungsverhältnisse sind unstrit...

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