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iFamZ 1, Februar 2023, Seite 45

Ersatz von Detektivkosten – nicht nach unheilbarer Zerrüttung der Ehe

iFamZ 2023/34

§ 49 EheG; § 1295 ff ABGB

Voraussetzung für die Haftung des Dritten als Ehestörer ist ein von ihm selbst zu vertretendes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten.

(…) Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz von Detektivkosten, die ihr zum Nachweis der ehestörenden Beziehung zwischen ihrem Ehegatten und der Beklagten entstanden seien. (…) Die Beklagte wandte dagegen ua ein, dass die Ehe schon vor ihrem ersten Treffen mit dem Ehegatten der Klägerin unheilbar zerrüttet gewesen sei. (…) Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht führte dazu unter Hinweis auf die Entscheidung 1 Ob 133/21x aus, dass die Beklagte nicht rechtswidrig gehandelt habe, weil die Klägerin den Überwachungsauftrag an den Detektiv zu einem Zeitpunkt erteilt habe, als noch kein ehewidriges Verhalten zwischen der Beklagten und dem Ehegatten der Klägerin beS. 46 standen habe. (…) Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, weil die Frage, ob im Fall eines ehewidrigen Verhaltens erst nach Beauftragung eines Detektivs der Ehestörer für die Kosten der erfolgreichen Observation zu haften habe, und allenfalls ob der Ehestörer selbst bei Kenntnis von der Ehe dann nicht hafte...

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