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SWK 32-33, 20. November 2023, Seite 1250

Änderungskündigung und Interessenbeeinträchtigung

Entscheidung: 9 ObA 59/23a.

Norm: § 105 ArbVG.

Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Änderungsangebots sind nicht nur die Entgeltbedingungen, sondern auch die geänderten Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen.

Auch Änderungskündigungen unterliegen dem allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG.

Bei einer Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob wesentliche Interessen des gekündigten – seit wenigstens sechs Monaten beschäftigten – Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, ob also dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen.

Für eine Änderungskündigung ist in dieser Hinsicht entscheidend, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebots des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeitsbedingungen zumutbar ist.

Link zur Pressemitteilung des OGH: https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/aenderungskuendigung-und-interessenbeeintraechtigung/.

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