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SWK 32-33, 20. November 2023, Seite 1247

„Steuerneutrale Entnahmen einer Liegenschaft“ aus einer GmbH – wie ist das möglich?

Buchwertentnahme von Liegenschaften nach AbgÄG 2023 und nachfolgende Umwandlung der GmbH in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft

Erich Wolf

Das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG 2023) sieht für Entnahmen von sonderbesteuerten Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten iSd § 30 Abs 1 EStG nach dem eine Entnahmebewertung zum Buchwert vor. Nach der Rechtslage davor musste die Bewertung des Gebäudes zum Teilwert erfolgen, lediglich die Entnahmen von sonderbesteuertem Grund und Boden waren einer Bewertung zum Buchwert zugänglich. Dieser Beitrag analysiert die praktischen Wirkungen der neuen Bestimmung und zeigt einen Weg auf, wie auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung und andere Körperschaften diese neuen Steuerfreiheiten nutzen können, obwohl sie explizit kraft Gesetzes und implizit aufgrund der Systematik von EStG und KStG von der Buchwertübertragung ausgeschlossen sind.

1. Entnahmen von betrieblichen Immobilien zum Buchwert

Vor dem AbgÄG 2023 wurde nur die Entnahme von (nacktem) Grund und Boden wie eine unentgeltliche Übertragung behandelt. Grund und Boden konnte mit einer Bewertung zum Buchwert gemäß § 6 Z 4 EStG vor dem AbgÄG 2023 vom Betriebs- in das Privatvermögen transferiert werden. Die differenzierte Bewertung von Grund und Boden und Gebäudeteilen erfolgte nach den Gesetzesmaterialien deshalb, weil Gebäude im Betriebsvermögen einer intensiven Nutzun...

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