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OGH zum Ersatz für verlorene Ruhezeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Entscheidung: 1 Ob 82/23z.
Norm: § 2 Abs 2 AHG.
Wird in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gegen Ruhezeitenvorschriften nach der unionsrechtlichen Arbeitszeitrichtlinie verstoßen, ohne dass dies im Rahmen des Dienstverhältnisses (etwa durch Ersatzruhezeiten) ausgeglichen wird, haftet der Dienstgeber nach dem Amtshaftungsgesetz für die Verletzung seiner Fürsorgepflicht.
Im Weg des Schadenersatzes ist aufgrund des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes – über die Entlohnung allfälliger Mehrdienstleistungen hinaus – der Erholungswert der entgangenen Ruhezeiten abzugelten. Die Bemessung kann sich am durchschnittlichen Entgelt für die Zeit der entgangenen Ruhe orientieren.
Link zur Pressemitteilung des OGH: https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ersatz-fuer-verlorene-ruhezeiten/.