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Liebhabereibeurteilung bei einem Weinbaubetrieb
Entscheidung: Ra 2022/15/0095 (Zurückweisung der Parteirevision).
Norm: § 1 Abs 2 LVO.
Sachverhalt und Verfahren: Der Weinbaubetrieb einer natürlichen Person wurde im Rahmen einer Außenprüfung als Liebhabereibetätigung gemäß § 1 Abs 2 Z 2 LVO eingestuft. Die bewirtschafteten Flächen von rund 2 ha seien von geringer Größe, die Arbeiten würden großteils von Mitarbeitern eines anderen Weinguts durchgeführt, das Betriebsgebäude und dessen Ausstattung wiesen Merkmale einer privaten Wohnung auf, und das landwirtschaftliche Gerätelager werde als Garage genutzt. Der Steuerpflichtige verfüge weder über eine einschlägige Ausbildung noch über Fachkenntnisse, werde als Gesellschafter und Geschäftsführer zeitlich voll in Anspruch genommen und erziele aus diesen anderen Betätigungen positive Einkünfte, die es ihm erlaubten, mögliche Verluste aus dem Weinbaubetrieb in Kauf zu nehmen.
Das BFG wies die Beschwerde ab und bestätigte das Vorliegen von Liebhaberei, ua mit dem Hinweis auf den im achtjährigen Beobachtungszeitraum erzielten Gesamtverlust von rund 115.000 Euro. Ab dem neunten Jahr sei mit der Umstellung des Weinbaubetriebs von konventionell auf biologisch begonnen worden, was...