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Bezüge nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Entscheidung: Ra 2022/15/0002 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Norm: § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG.
Sachverhalt und Verfahren: An einer Ziviltechniker-GmbH waren zwei Gesellschafter-Geschäftsführer zu jeweils 23,5 % sowie zwei weitere zu jeweils 22,5 % beteiligt. Die restlichen 8 % hielten die Ehefrauen der beiden im höheren Ausmaß beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer.
Nach Abschluss neuer (inhaltsgleicher) Geschäftsführerverträge, die sämtliche Geschäftsführer weisungsfrei stellten, wurden die Bezüge – anders als zuvor – nicht mehr der Lohnsteuer (DB/DZ) unterworfen.
Nach Durchführung einer GPLA vertrat das Finanzamt die Ansicht, es lägen weiterhin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, und zog die GmbH zur Haftung heran.
Das BFG gab der Beschwerde Folge und hob die Haftungsbescheide ersatzlos auf. Die Gesellschafter-Geschäftsführer seien mangels Weisungsgebundenheit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig, eine gesellschaftsvertragliche Weisungsfreistellung liege auch nicht vor, sondern lediglich eine schuldrechtliche.
Rechtliche Beurteilung: § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG geht – wie der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach herausgearbeitet hat – auf die im Wesentli...