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Nichtanerkennung von „Scheingeschäften“ mit ausländischen Gesellschaften
Entscheidung: Ra 2021/15/0027 (Parteirevision, Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften).
Norm: § 23 BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Eine österreichische GmbH unterhielt Geschäftsbeziehungen zu zwei in der Schweiz ansässigen Gesellschaften. Sämtliche Gesellschaften standen im „wirtschaftlichen Alleineigentum“ derselben Person. Im Rahmen einer Außenprüfung wurden die schweizerischen Gesellschaften als Domizilgesellschaften und die Geschäfte mit der österreichischen GmbH als Scheingeschäfte eingestuft, was zu einer Gewinnerhöhung bei der österreichischen GmbH führte.
In Abstimmung mit den Prüforganen wurden bei der österreichischen GmbH außerbilanzielle Forderungen gegenüber den schweizerischen Gesellschaften eingestellt und mit Darlehensverbindlichkeiten (gegenüber den schweizerischen Gesellschaften) verrechnet; der Forderungsüberhang wurde verzinst.
Nach einer späteren Außenprüfung bestritt die österreichische GmbH die Existenz der Forderungen gegenüber den schweizerischen Gesellschaften und begehrte, keinen Zinsertrag anzusetzen.
Das BFG wies die Beschwerde ab und bestätigte das Vorhandensein der Forderungen.
Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 23 Abs 1 BAO sind Scheingeschäfte und ...