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immo aktuell 6, Dezember 2020, Seite 312

Die scharfen Nagezähne des Feldhamsters – oder: „Der Biber der Bauten“

Das Wiener Baurecht im Lichte der Habitat-Richtlinie und des Schutzes natürlicher Lebensräume für Tiere und Pflanzen

Markus Singer und Paul Kessler

Stillstand vieler Bauprojekte ante portas? Seit 1979 bestehen in internationalen Übereinkommen sehr rigorose Artenschutzbestimmungen (Berner Konvention), die 1992 in das Unionsrecht als völkerrechtlicher Vertrag eingeflossen sind. Solcherart sind natürliche Lebensräume vieler wild lebender Tiere und Pflanzen streng geschützt. Dieser Artenschutz wurde nun im Jahr 2020 durch den EuGH im Rahmen eines Bauprojekts noch strenger judiziert. Zentrale Frage ist nicht, ob ein wild lebendes Tier in seinem aktuell genutzten Lebensraum gefährdet wird, sondern, ob auch vormalige Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten absolut geschützt sind – auch dann, wenn etwa die Ruhestätte (Feldhamsterbau) zurzeit gar nicht von Feldhamstern genutzt wird.

1. Einleitende unionsrechtliche Gedanken

Kürzlich fällte der EuGH zur Schutzwürdigkeit von zeitweilig verlassenen Feldhamsterbauten ein aufsehenerregendes Urteil, das (wieder einmal) für großes Erstaunen und Überraschung in der österreichischen Rechtslandschaft und bei ihren Protagonisten, speziell in der österreichischen Bauwirtschaft geführt hat.

Einige österreichische Protagnisten der Bauwirtschaft zeigen gehorsamsmäßig den gleichen „AHA-Effekt“ wie österreichisch...

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