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SWK 31, 10. November 2023, Seite 1209

Verjährung von Einkommen- und Körperschaftsteuer

Zur Anwendbarkeit von § 209a Abs 2 BAO

Sandra Bourke

Im Rahmen von abgabenbehördlichen Verfahren kommt es immer wieder zu Diskussionen betreffend die Verjährung von Bescheiden. Dabei wird regelmäßig die Anwendbarkeit der Norm des § 209a Abs 2 BAO unterschätzt.

1. Ausgangslage

Gemäß § 207 BAO beträgt die relative Verjährungsfrist bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. § 209 Abs 3 BAO besagt, dass das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches verjährt (absolute Verjährung). Diese absolute Verjährungsfrist ist weder verlängerbar noch hemmbar.

2. Wie ist es möglich, dass ein Körperschaftsteuerbescheid aus dem Jahr 2007 in dem Jahr 2023 noch nicht verjährt ist?

2.1. Beispiel

Die A-GmbH bringt ihre Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2007 am ein. Der Körperschaftsteuerbescheid ergeht am .

Aufgrund einer im Jahr 2013 begonnenen Betriebsprüfung wird am ein neuer Sachbescheid erstellt. Am reicht der steuerliche Vertreter eine berichtigte Körperschaftsteuererklärung ein und beantragt die Aufhebung des Bescheides vom gemäß § 299 BAO sowie die Erlassung eines neuen Bescheides aufgrund der berichtigten Erklärung.

2.2. Lösung des Beispiels

In dem vorli...

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