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BFG zur abgabenbehördlichen Konteneinschau
Entscheidungen: KR/2100005/2023; KR/2100007/2023.
Normen: § 2 KontRegG; § 8 Abs 1 und 4 KontRegG; § 38 Abs 1 BWG.
Durch das Bankgeheimnis geschützt ist der Kontoinhaber als Kunde mit Geschäftsverbindung zum Kreditinstitut, nicht hingegen der Zeichnungsberechtigte (vgl auch die Unterscheidung zwischen „Kunde“ und Zeichnungsberechtigtem als „vertretungsbefugte Person“ in § 2 KontRegG). Da durch die Bewilligung des Auskunftsverlangens nicht in die Rechtssphäre des (bloß zeichnungsberechtigten) Abgabepflichtigen eingegriffen wurde, gilt der Bewilligungsbeschluss als dem Abgabepflichtigen nur nachrichtlich zugestellt, weshalb sein Rekurs mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl ; , 88/06/0190).
Wird das Konto/Depot des Abgabepflichtigen in der Begründung des Auskunftsverlangens nicht erwähnt und ist damit weder ein Bezug zu einem Sachverhalt zu erkennen noch wird begründet, warum die Auskunft zu diesem Konto/Depot geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen aufzuklären, wurde die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt.