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Konteneinschau im Rahmen von Außenprüfungen
Überblick und Praxisfragen
Mit BGBl I 2015/116 vom wurde mit dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) für die Abgabenbehörde die Berechtigung geschaffen, in einem Ermittlungsverfahren über Tatsachen einer Geschäftsverbindung Auskünfte von Kreditinstituten zu verlangen. Dieser Praxisbeitrag soll die Konteneinschau im Rahmen der Außenprüfung näher beleuchten und bisherige Anwendungsproblemstellungen iZm Auskunftsverlangen an Kreditinstitute verbessern.
1. Grundsätzliches
Nach § 165 BAO sollen andere Personen erst dann befragt oder zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen herangezogen werden, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen. Dieser Grundsatz gilt auch für an Kreditinstitute gerichtete Auskunftsverlangen der Abgabenbehörden.
Für ein Auskunftsverlangen an ein Kreditinstitut sind die §§ 8 und 9 KontRegG anzuwenden, die das Bewilligungsverfahren und die entsprechenden Voraussetzungen normieren.
Für die Bewilligung eines Auskunftsverlangens (§ 9 Abs 2 KontRegG) hat die Abgabenbehörde dem BFG
einen Nachweis betreffend die Wahrung des Parteiengehörs (Z 1),
ein Auskunftsverlangen (Z 2) und
eine Begründung (begründete Zweifel, Eignung der Auskunft, die Zweifel aufzuklären, und Verhältnismäßigkeit des Eingriffs) (Z 3...