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Die Nichtbeachtung der Aufforderungen zur Vornahme der Meldung ist eine auffallende Sorgfaltswidrigkeit
Entscheidung: Ra 2023/13/0066 (Abweisung der Amtsrevision).
Normen: § 5, 15 WiEReG; § 8 Abs 3 FinStrG.
Sachverhalt und Verfahren: Das Finanzamt forderte eine Privatstiftung unter Androhung einer Zwangsstrafe auf, eine Meldung nach § 5 WiEReG nachzuholen. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist setzte das Finanzamt eine Zwangsstrafe fest und wiederholte die Aufforderung zur Vornahme der Meldung. Nach Ablauf der gesetzten Frist setzte das Finanzamt eine weitere Zwangsstrafe fest.
Mit Strafverfügung wurde ein Vorstand der Privatstiftung schuldig erkannt, er habe vorsätzlich als für die Einhaltung der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG Verantwortlicher trotz zweimaliger Aufforderung eine Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG verwirklicht und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 WiEReG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) festgesetzt.
Das BFG bestätigte die Bestrafung des Vorstands dem Grunde nach und führte aus, er habe grob fahrlässig eine Meldepflichtverletzung verwirklicht.
Rechtliche Beurteilung: Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung dazu, ob die bloße Zustellung von Schriftstücken bereits geeignet sei, auf ein Verschulden des Betroffene...