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Gebührenpflicht bedingt abgeschlossener gerichtlicher Vergleiche
Entscheidung: Ro 2020/16/0032 (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: TP 1, § 18 GGG; § 204 ZPO.
Sachverhalt und Verfahren: In einer mündlichen Verhandlung vor einem Landesgericht wurde ein Vergleich abgeschlossen. Dabei wurde ua vereinbart, die beklagte Partei solle bis zu einem bestimmten Tag einen gewissen Geldbetrag zahlen, andernfalls das Verfahren auf Antrag der klagenden Partei fortgesetzt werden solle. Für diesen gerichtlichen Vergleich wurde eine Gebühr nach TP 1 iVm § 18 Abs 2 Z 2 GGG festgesetzt.
Das BVwG wies die Beschwerde ab und führte aus, es liege ein auflösend bedingter Vergleich vor, bei dem die bereits entstandene Gebührenpflicht nicht durch den Eintritt der auflösenden Bedingung nachträglich beseitigt werden könne.
Rechtliche Beurteilung: Die belangte Behörde und das BVwG gehen übereinstimmend davon aus, der revisionsgegenständliche gerichtliche Vergleich sei wirksam, wenn auch auflösend bedingt abgeschlossen worden, der Eintritt der Bedingung könne aber die Gebührenpflicht nicht nachträglich beseitigen.
Bei dieser Sichtweise wird allerdings übersehen, dass nach der ständigen OGH-Rechtsprechung gerichtliche Vergleiche nicht resolutiv, wohl aber suspen...