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SWK 29, 15. Oktober 2023, Seite 1150

Die in den jeweiligen Tarifposten des GebG geregelten Stempelgebühren sind gesonderte Abgaben

Entscheidung: Ro 2020/16/0031 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: § 11, 14 GebG.

Sachverhalt und Verfahren: Das Finanzamt setzte für mehrere Anträge (samt Beilagen) in einer Staatsbürgerschaftssache Gebühren gemäß § 14 TP 5 (Beilagen), TP 6 (Eingaben) und TP 14 (Zeugnisse) GebG fest.

Das BFG gab der Beschwerde – in der die Gebührenfestsetzung dem Grunde nach bekämpft wurde – teilweise Folge und änderte die angefochtenen Bescheide dahingehend ab, dass es die Gebühren (für dieselben Unterlagen) nur noch gemäß § 14 TP 5 und 6 GebG festsetzte. Begründend führte es aus, bei einem Teil der Unterlagen handle es sich nicht um Zeugnisse, sondern um Beilagen.

Rechtliche Beurteilung: Nach der ständigen VwGH-Rechtsprechung handelt es sich bei den in den einzelnen Tatbeständen des § 33 GebG vorgesehenen Gebühren nicht um eine einzige, einheitliche Abgabe, sondern entsprechend den einzelnen Tatbeständen um jeweils verschiedene Abgaben. Dies vertritt der VwGH gleichermaßen für die nach den einzelnen Tatbeständen der verschiedenen Tarifposten des GGG zu entrichtenden Gebühren.

Auch für die in den verschiedenen Tarifposten des § 14 GebG geregelten Gebühren kann dies – schon vor de...

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