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SWK 29, 15. Oktober 2023, Seite 1149

Erkennbarkeit der bescheiderlassenden Behörde als Wirksamkeitsvoraussetzung

Entscheidung: Ra 2021/16/0039 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Norm: § 96 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Das Finanzamt setzte nach einer Verkehrskontrolle Kraftfahrzeugsteuer gegenüber einer natürlichen Person fest.

Das BFG wies die Beschwerde als nicht zulässig zurück, weil der bekämpfte Bescheid nicht wirksam erlassen worden sei. Das BFG führte mit näherer Begründung aus, das Finanzamt als solches sei – ohne Bezug zur dort eingerichteten „Finanzpolizei-Dienststelle“ – für die strittige Abgabenfestsetzung unzuständig gewesen. Der als Bescheid intendierten Erledigung sei eine Abgabenfestsetzung durch die Finanzpolizei als Organ des Finanzamts aber nicht zu entnehmen und weise als bescheiderlassende Behörde allein das Finanzamt aus. Da die Erledigung der dafür allein zuständigen „Finanzpolizei-Dienststelle“ beim Finanzamt nicht zurechenbar sei, fehle es an einem für deren Bescheidqualität essenziellen Erledigungsmerkmal iSd § 96 BAO.

Rechtliche Beurteilung: Bescheide, die in einem Abgabenverfahren ergehen (ebenso wie Bescheide im Verfahren nach dem AVG), müssen bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, damit sie wirksam werden. Zu diesen Anforderungen zählt ...

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