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SWK 29, 15. Oktober 2023, Seite 1147

„Einbringung“ vorgeblich gewerblich vermieteter Liegenschaften in eine GmbH

Entscheidung: Ra 2023/13/0059 (Zurückweisung der Parteirevision).

Normen: § 30 EStG (idF vor dem 1. StabG 2012); § 6 Z 14, 23, 28 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger schloss mit einer zu diesem Zweck gegründeten GmbH einen „Einbringungsvertrag“ und übertrug auf diese mehrere (vermietete) Grundstücke. Das Finanzamt nahm an, die Grundstücke seien aus dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen übertragen worden, wodurch hinsichtlich eines der Grundstücke Spekulationseinkünfte erzielt worden seien.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, mangels Vorliegens einer gewerblichen Tätigkeit beim Steuerpflichtigen (keine gewerbliche Vermietung und kein gewerblicher Grundstückshandel vor der „Einbringung“) unterliege die Übertragung der Grundstücke nicht dem UmgrStG. Es liege somit eine als Tausch zu behandelnde Einlage vor.

Rechtliche Beurteilung: Die Gebäudevermietung ist grundsätzlich als Vermögensverwaltung anzusehen und wird zur gewerblichen Tätigkeit erst dann, wenn die laufende Verwaltungsarbeit (deutlich) jenes Maß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Liegenschaftsvermögens verbunden ist. Maßgebliches Unterscheidungskriterium ist dabei die Frage, ob, in welcher R...

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